Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZR 146/07

bei uns veröffentlicht am26.06.2008
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 19/06, 16.02.2007
Oberlandesgericht Dresden, 5 U 464/07, 17.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 146/07
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Juni 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.323,04 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte Stellungnahme ermöglichte.

3
Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme“ der Gegenleistung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte vermeiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache schuf diese Klarheit nicht.
4
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2007 - 5 O 19/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 464/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZR 146/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZR 146/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZR 146/07 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.