Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZR 146/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/07
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.323,04 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.323,04 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte Stellungnahme ermöglichte.
- 3
- Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme“ der Gegenleistung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte vermeiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache schuf diese Klarheit nicht.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2007 - 5 O 19/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 464/07 -
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(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.