Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZR 143/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die nach § 555 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, nach § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Sie legt nicht dar, dass der Senat den Anspruch der Rügepartei auf rechtliches Gehör möglicherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht der gehörten Partei, dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt. Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.
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- 1. Der Senat hat sich in seinem angegriffenen Urteil mit der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Revision sei unbeschränkt zugelassen worden, auseinandergesetzt (Urteilsausfertigung S. 3 f). Der von der Anhörungsrüge zitierte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228) widerlegt gleichfalls ihre Ansicht, die beschränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil könne prozessordnungswidrig gewesen sein. Eine irgendwie geartete Stütze für den von ihr erhobenen Vorwurf ergibt sich hieraus nicht.
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- 2. Die von der Anhörungsrüge verneinte Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Sozietät (erstinstanzlich: Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, S. 2 unten; zweitinstanzlich: Schriftsatz vom 29. Juli 2011, S. 3) hat der Senat bei seiner Entscheidung geprüft und bejaht. Der Kläger hat sich mit der erhobenen Einrede schon erstinstanzlich in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 11. November 2010 (S. 3 f) auseinandergesetzt. Seine anders lautenden Rügen widersprechen dem aktenkundigen Prozessverlauf der Tatsacheninstanzen und dem Tatbestand des Berufungsurteils, ohne dass hiergegen ein entsprechend begründeter Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden wäre.
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- Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil die erhobene Verjährungseinrede nach unstreitigem Sachverhalt für begründet erachtet. Er ist damit auch der Ansicht der Revision entgegengetreten, die Verjährungseinrede sei mangels "substantiierten" Sachvortrags unerheblich gewesen. Für eine mögliche Gehörsverletzung ist auch insoweit kein Raum.
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- 3. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zutreffend angegeben worden, dass sich erstinstanzlich neben Rechtsanwalt Dr. S. auch Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Klage in ursprünglicher Form verteidigt habe. Das beruht auf der Anzeige im Schriftsatz vom 8. Dezember 2009. Der Senat hat dieses Prozessgeschehen in der Revisionsverhandlung vom 10. Mai 2012 erörtert. Die Revision hat die gegebene Darstellung im Termin nicht beanstandet. Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt ist offensichtlich ausgeschlossen.
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- 4. Eine Änderung des richtigen Tatbestandes in dem Senatsurteil vom 10. Mai 2012 kommt nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Tatbestandsberichtigung ist nach § 555 Abs. 1, § 320 ZPO ebenfalls bereits unzulässig, weil ihr für das Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz zum Prozessgeschehen keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031 f unter II. 2. c).
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2010 - 4 O 17285/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2011 - 15 U 479/11 Rae -
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(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
