Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - IX ZB 70/17
published on 08/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - IX ZB 70/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/17
vom
8. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:080118BIXZB70.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 8. Januar 2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Die nicht näher bezeichnete Eingabe des Klägers vom 13. Dezember 2017 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2017 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
- 2
- 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Ein vorheriger Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Kläger selbst beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittels war nicht geboten. Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Gemäß § 232 Satz 1 ZPO haben nur anfechtbare gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
- 3
- 3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2017 - 4 O 272/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 - 17 U 72/17 -
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1 Referenzen - Gesetze
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Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über di
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Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.