Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - IX ZB 36/13


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
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- 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Zwar gebietet § 224 Abs. 4 BEG zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Darüber hinaus setzt die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO jedoch voraus, dass die Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Ihre Bemühungen muss die Partei substantiiert darle- gen und nachweisen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was er unternommen hat, um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, beantragt der Kläger lediglich, ihm einen Anwalt beizuordnen.
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- 2. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, weil es nicht binnen der Frist des § 223 Satz 3 BEG durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2013 - 352 O 2/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 9 U 29/13 -


Annotations
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.
(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung eine Notfrist von drei Monaten. Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.