Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 226/10

bei uns veröffentlicht am24.05.2012
vorgehend
Amtsgericht Hannover, 910 IK 692/10, 23.08.2010
Landgericht Hannover, 11 T 39/10, 28.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 226/10
vom
24. Mai 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 24. Mai 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die Vorinstanzen haben die beantragte Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO versagt. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdebegründung des Schuldners entschieden. Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, ZInsO 2010, 2147 Rn. 3).
4
Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des § 309 Abs. 3 InsO dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben. Gelingt ihm dies, wie vom Beschwerdegericht angenom- men, gehen Zweifel am Bestehen der Forderung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu Lasten des Gläubigers.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 910 IK 692/10 - 8 - -
LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2010 - 11 T 39/10 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa

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(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

2
1. Das Insolvenzgericht hat den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, weil es vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde über das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2008 entschieden hat. Kündigt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, eine Begrün- dung seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwerdegericht zu einer Fristsetzung nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht verpflichtet (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337). Es hat dem Beschwerdeführer aber eine angemessene Frist zur Begründung zu lassen, deren Länge durch die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestimmt wird (BVerfGE 60, 317, 318) und die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen soll (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 51; OLG Köln MDR 1990, 556; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 571 Rn. 14). Der weitere Beteiligte hatte in der Beschwerdeschrift angekündigt, eine Beschwerdebegründung kurzfristig nachzureichen. Im Hinblick auf diese Ankündigung hätte das Beschwerdegericht frühestens nach Ablauf des 21. November 2008 über die sofortige Beschwerde entscheiden dürfen. Mithin liegt eine Gehörsverletzung vor, die unabhängig von der Frage, ob sich der Rechtsverstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/02, NJW 2004, 367, 368).
3
1. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, weil es über seine sofortige Beschwerde eine Woche nach deren Eingang entschieden hat, ohne die vorbehaltene Begründung abzuwarten. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175, 210). Wird eine sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Begründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann (BVerfGE 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, juris Rn. 2). In der Regel soll diese Frist mindestens zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde betragen (BGH, aaO; Prütting/Gehrlein/ Lohmann, ZPO, 2. Aufl. § 571 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 571 Rn. 5). Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdeführer, der eine Begründung innerhalb einer längeren Frist ankündigt, eine Frist setzen oder einen Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so Zöller /Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125; vgl. auch BVerfGE 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Beschwerdegericht hat das Recht des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bereits deshalb verletzt, weil es nicht einmal die Regelfrist von zwei Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde abgewartet hat. Die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sich die Re chtsverletzung auf das Ergebnis ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.