Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2008 - IX ZB 224/07

bei uns veröffentlicht am09.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Münster, 73 IN 47/07, 29.06.2007
Landgericht Münster, 5 T 784/07, 11.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 224/07
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-(Beschwerde -)Kammer des Landgerichts Münster vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2
Die Entscheidungen der Vorinstanzen fügen sich in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - IX ZB 238/06, zitiert nach juris Rn. 7). Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine manipulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht ohnehin getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht möglich. Überdies sind im Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März 2007 (IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 ff) entwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor abschließender Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig.
3
Der gerügte Gehörsverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen hiervon hat die Schuldnerin den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit nicht einmal schlüssig dargelegt (vgl. nur BGHZ 149, 178, 188).
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

II.


5
Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen keine eigenen Rechte verfolgen kann. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 (IX ZB 41/07, WM 2008, 307, 308 Rn. 13) verwiesen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 29.06.2007 - 73 IN 47/07 -
LG Münster, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 784/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 41/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Wird der Geric

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 164/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/06 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1, § 21 a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässi

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 164/06
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen
Insolvenzantrag voraus.

b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der
Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der
Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte
Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.

c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags
wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des
Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung
der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende
Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau
AG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immobilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen .
Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben.
2
Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könnten , beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Recht bestätigt.
5
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40). Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzgericht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt.
6
b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend beantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen schon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall.
7
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Betracht , bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.).
9
(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des Antrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt (§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen , durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord- nung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entgegen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des Insolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maßnahmen gebietet.
10
(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinbaren , wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insolvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem entsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können.
11
Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermögensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeitsfrage sicher beantwortet werden kann.
12
Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; MünchKomm -InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21 Rn. 2; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 8).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht angeordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

14
(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.
15
(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaften , die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuldner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorinstanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können, dass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht an der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung etwaiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der " GmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. " vom 21. März 2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der "Aktivitäten in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug benutzte Konto "auf neue Eigentümer" übergegangen. Für eine Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb- lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht.
16
c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuerschuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um die Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder auf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten Rückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst nicht vorgelegt hat.
17
Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Festsetzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht unerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass titulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt allein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnisund Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies rechtfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz- grund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 5, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Personen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Ausgangspunkt nur der "Partei" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb anerkannt , dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel- fer der Parteien erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 5 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 41).