Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 198/09

bei uns veröffentlicht am10.03.2011
vorgehend
Landgericht Bonn, 6 T 54/09, 14.08.2009
Amtsgericht Bonn, 98 IK 285/04, 06.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 198/09
vom
10. März 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 10. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Schuldner hat die vom weiteren Beteiligten zu 1 in seinem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aufgestellte Behauptung zur eingehenden Beleh- rung durch den Treuhänder nicht bestritten, obwohl er vom Insolvenzgericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Einwände gegen die Darstellung der Gegenseite vorzubringen und zu begründen seien und dass nicht ausreichend bestrittene Tatsachen als festgestellt behandelt werden könnten. Er hat auch nicht auf seinen früheren Vortrag Bezug genommen. Das Beschwerdegericht durfte den vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgetragenen Sachverhalt deshalb im weitgehend kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unstreitig erachten.
3
Mit der Beurteilung, die festgestellte Obliegenheitsverletzung werde nicht dadurch geheilt, dass der Schuldner den Betrag der ihm erstatteten Beiträge später an den Treuhänder abgeführt habe, weicht das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Auch wirft der Fall insoweit keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht maßgeblich, dass der Schuldner zahlte, bevor ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt war. Der Senat hat entschieden, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner den Sachverhalt, welcher die Obliegenheitsverletzung beinhaltet, selbst offenbart. Führt der Schuldner Einkünfte erst an den Treuhänder ab, nachdem ein Dritter den Sachverhalt aufgedeckt hat, scheidet eine Heilung des Verstoßes grundsätzlich aus, auch wenn zu die- sem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09 Rn. 2, WM 2011, 416).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 06.02.2009 - 98 IK 285/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 T 54/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

8
2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachträglichen Abführung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 € sei der Versagungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein Gläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15).
2
Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht angenommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile in Höhe von über 3.000 €) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsverstoß sei durch die nachträgliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags , sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.