Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2009 - IX ZB 197/09

published on 26/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2009 - IX ZB 197/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, 8 IK 390/05, 04/05/2009
Landgericht Freiburg, 3 T 215/09, 13/07/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 197/09
vom
26. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 26. Oktober 2009

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückgegeben zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2009.

Gründe:


1
1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2009 ging erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4d InsO) beim Amtsgericht ein. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde daher zu Recht als unzulässig verworfen.
2
2. Allerdings wird das Landgericht noch über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu befinden haben. Im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags hat der Schuldner gegenüber dem Bundesgerichtshof dargelegt, er habe mit einem in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 4. Juni 2009 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt , welcher an das zuständige Landgericht (§ 237 ZPO) weiterzuleiten ist.
3
An der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde, auf welche sich der hier gegenständliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht, ändert der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nichts. Sollte dem Schuldner Wiedereinsetzung gewährt werden, so hätte das Landgericht zunächst in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. Juli 2009 würde gegenstandslos. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag hingegen erfolglos bleiben, so bestünde die Versäumung der Beschwerdefrist und damit die fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 fort.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 8 IK 390/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 3 T 215/09 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.