Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - IX ZB 170/10

published on 07/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - IX ZB 170/10
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Amtsgericht Dresden, 563 IN 682/03, 26/10/2009
Landgericht Dresden, 5 T 1036/09, 12/07/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 170/10
vom
7. April 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Insolvenzverwalter kann die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung
eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten
werden soll, nicht mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht
getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.

b) Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes
gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.
BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10 - AG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. April 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 18. August 2008 legte er eine Teilschlussrechnung vor, deren Überprüfung durch einen Sachverständigen das Insolvenzgericht am 25. August 2008 anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer einer Bitte des Sachverständigen, die zur Überprüfung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, die etwa 500 Aktenordner umfassen, nicht nachgekommen war, ordnete das Insolvenz- gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2009 die Vorlage der Unterlagen in den Räumen des Insolvenzgerichts an. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung hat der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 4. September 2009 zurückgewiesen. Auch nach Erlass dieser Entscheidung war der Beschwerdeführer nicht bereit, die zur Prüfung der Schlussrechnung notwendigen Unterlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2
Nach Androhung eines Zwangsgeldes hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € gegen den Beschwerdeführer festgesetzt und ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter weiter das Ziel der Aufhebung des Zwangsgeldes und der Rücknahme der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet. Insoweit ist sie auch zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist demgegenüber unstatthaft, insoweit ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
4
1. Das Beschwerdegericht meint, die gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gerichtete sofortige Beschwerde sei unzulässig; § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO eröffne nur die Beschwerde gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes , nicht aber gegen dessen Androhung. Soweit der Beschwerdeführer die Zwangsgeldfestsetzung von 2.500 € angreife, sei das Rechtsmittel zwar statthaft , bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne nicht die Frage sein, ob das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer die Vorlage der für die Überprüfung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu Recht auferlegt habe. Die entsprechende Aufsichtsanordnung sei nur mit der durchgeführten Rechtspflegererinnerung anfechtbar. Durch die Anordnung sei der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzt, eine Betroffenheit ergebe sich nur aus der Festsetzung des Zwangsgeldes. Die Beschränkung der Rechtsmittel in der Insolvenzordnung durch § 6 InsO könne man nicht dadurch unterlaufen, dass inzident geprüft werde, ob die mittels Zwangsgeld durchzusetzende Maßnahme inhaltlich rechtmäßig sei.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
6
a) Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen nur solche Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, für die das Gesetz eine sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Für Aufsichtsanordnungen des Insolvenzgerichts nach § 58 Abs. 1 InsO enthält das Gesetz keine Bestimmung, nach der die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Dem Insolvenzverwalter steht deshalb auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZInsO 2002, 1133, 1134; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428 Rn. 8 ff; Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 13b; MünchKomm -InsO/Graeber, 2. Aufl. § 58 Rn. 60; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 58 Rn. 37). Aufsichtsrechtliche Anordnungen können nur - wie vorliegend auch geschehen - durch eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RpflG angefochten werden.
7
b) Die Anordnung eines Zwangsgeldes gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO unterliegt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese kann jedoch (entgegen MünchKomm-InsO/Graeber, aaO) nicht mit der Unzulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden.
8
aa) Zweck der Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle ist es, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/2443 S. 110 zu § 6 RegE-InsO). Würde man im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung nach § 58 Abs. 2 InsO die inzidente Überprüfung der Aufsichtsanordnung des Insolvenzgerichts ermöglichen, könnte dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Statt einer Beschleunigung des Verfahrens ergäbe sich eine doppelte Überprüfungsmöglichkeit für die Aufsichtsanordnung. Sofern - wie vorliegend - der Rechtspfleger entschieden hat, könnte die Anordnung zunächst im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RpflG überprüft werden. Sodann käme ungeachtet des Ausgangs des Erinnerungsverfahrens eine weitere Überprüfung im Rahmen der Anfechtung des Zwangsgeldes in Betracht. Der zum Schutz der Rechte der Gläubiger verlangte zügige und reibungslose Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (BVerfGE 116, 1, 13 f, 22; BVerfG ZInsO 2010, 34, 36) könnte nicht mehr erreicht werden.
9
bb) Dieser beschränkte Prüfungsumfang folgt aus der Bestandskraft der Aufsichtsanordnung. So findet etwa auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO, dem § 58 Abs. 2 InsO nachgebildet ist (vgl. Lüke, aaO Rn. 20), eine inhaltliche Nachprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung infolge ihrer materiellen Rechtskraft nicht statt. Entsprechend besteht auch im Rahmen der Haftanordnung zur Durchsetzung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO Einigkeit, dass Einwendungen gegen die Forderung selbst im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung nicht berücksichtigt werden können. Wendet sich der Insolvenzverwalter mit seinem Rechtsmittel gegen ein Zwangsgeld nach § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO, kann er lediglich geltend machen, die Verletzung einer ihm vom Insolvenzgericht auferlegten Pflicht liege nicht vor, das festgesetzte Zwangsgeld sei ihm zuvor nicht angedroht worden, der festgesetzte Betrag gehe über den im Gesetz bestimmten Rahmen hinaus oder sei unverhältnismäßig.
10
cc) Soweit der Senat sich in dem Beschluss vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI 2010, 997) mit der Frage befasst hat, ob dem Treuhänder ein Zwangsgeld auferlegt werden kann, weil er seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist, steht dies der Entscheidung nicht entgegen. In dem Beschluss ging es nicht um die Frage, ob das Insolvenzgericht dem Treuhänder aufgeben kann, Rechnung zu legen. Vielmehr waren die zeitlichen Grenzen der gerichtlichen Aufsichtsbefugnis Gegenstand der Entscheidung. Zu klären war die Frage, ob überhaupt noch ein eröffnetes Verfahren vorlag. Ebenfalls nicht entgegen steht der Beschluss vom 14. April 2005 (IX ZB 76/04, ZInsO 2005, 483), in dem es darum ging, ob eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den entlassenen Insolvenzverwalter zulässig ist. Auch hier ging es nicht um die inhaltliche Berechtigung der Anordnung, sondern um die Frage, ob der Betroffene noch der Jurisdiktion des Insolvenzgerichts unterlag.
11
dd) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. In dem als Eilverfahren ausgestalteten Insolvenzverfahren ist der Justizgewährungsanspruch auch dann gewahrt, wenn eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung besteht (BVerfG, ZInsO 2010, 34, 35). Ein Verfahren mit mehreren Instanzen ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Das grundsätzlich eilbedürftige Insolvenzverfahren verlangt einen zügigen und reibungslosen Ablauf, der auch eine begrenzte Anfechtbarkeit von Entscheidungen rechtfertigt (BVerfG, aaO S. 36).
12
c) Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes wendet sich der weitere Beteiligte nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (§ 58 Abs. 2 Satz 2 InsO).
13
3. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendet, ist sie, wie schon die sofortige Beschwerde, unstatthaft (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 W 238/00, juris Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, aaO § 58 Rn. 13; HmbKomm-InsO/ Frind, 3. Aufl. § 58 Rn. 12). Ein Rechtsmittel ist insoweit in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen (§§ 6, 7, 58 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (aaO S. 484) steht dem nicht entgegen. Dort ging es nicht um die isolierte Anfechtung der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Vielmehr war die Frage zu beantworten, ob mehrere Zwangsgelder den gesetzlichen Höchstbetrag von 25.000 € überschreiten dürfen. Soweit der vorgenannten Entscheidung zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsmittelanordnung etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
Vill Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2009 - 563 IN 682/03 -
LG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2010 - 5 T 1036/09 -
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.