Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - IX ZB 157/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorlage einer deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des deklaratori- schen Schuldanerkenntnisses sind hinreichend geklärt. Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f; 104, 18, 24; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261). Der Schuldner wird mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur präkludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331). Das gilt auch im Insolvenzantragsverfahren. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).
- 3
- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11). Das Beschwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Beschluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gläubigerin abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einwände (Erfüllung, Verjährung) sachlich geprüft.
- 4
- Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin wurden nicht verletzt. Der als übergangen gerügte Vortrag der (anwaltlich vertretenen) Schuldnerin lautete wörtlich: "Auf einen Leistungsbescheid kann sich die Antragstellerin nicht berufen , weil dieser nicht bekannt gemacht worden ist und eine Entscheidung über den Widerspruch naturgemäß noch nicht vorliegen kann." Dieser mehr als vage Hinweis auf einen noch nicht beschiedenen Widerspruch war unerheblich. Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbringens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Rüge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin hätte im Falle eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem 15. August 2007 eingelegt und ihn mit den auch im Insolvenzeröffnungsverfahren erläuterten Einwänden hinsichtlich öffentlicher Zustellung, Verjährung und Erfüllung begründet habe. Mit diesen Einwänden hat sich das Beschwerdegericht befasst. Insbesondere hat es die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Zustellung bejaht. Warum ein unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
- 5
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2008 - 405 IN 2526/07 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 8 T 188/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.