Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2011 - IX ZA 9/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
- 2
- Senat Der geht für die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) andererseits davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Konkursordnung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausschließen (BGH, Be- schluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03& ( ) Dr. am 15...." href="urteil/bgh/beschluss-ix-zb-6203-2004-01-15" class="judgementfullref">IX ZB 62/03, NZI 2004, 279). Wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Belehrung über ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt.
- 3
- Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragsteller binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 36 N 991/97 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 3 T 720/10 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2011 - IX ZA 9/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2011 - IX ZA 9/11
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2011 - IX ZA 9/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen Vorschuß einschließlich Umsatzsteuerausgleich von 180.881,21 * entnehmen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte 79,44 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird , - /. auf 11.640,51 + *
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zugesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM . (= 11.640,58 0
II.
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. § 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur eine sofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch auf das Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlossen , daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Rege-
lungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).
Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73 KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerde im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich ausschließt , enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589).
Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. Der Umstand, daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zivilprozeßreform schon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nur noch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise für Verfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürfnis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generell aus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilende Rechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren
nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Verfahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Rechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.
b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vor- 1 32 4 2 5 6.!798;: <(=- 5 > (? ! @(= A ! B 2 C B 2,DE F schuß ist um 2.393,38 * ohne Erfolg.
1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vorläufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vorinstanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt, enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vorschusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1. VergVO beträgt 166.847,32 GFH I J H'I6K DM). Die um den Umsatzsteueranteil . von 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO M 32 4 2 6 $N @O ( B 2P @(Q P& $ =R um 14.033,89 GFL v.H. von 155.932,07 0@* u- F-@(Q 3.TS! fige Gesamtvergütung von 180.881,21 das Insolvenzgericht den
Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, also , C- U2 3 @(= , @(= PVW 5 X-5: F - auf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 0@+ * Y 32 um 2.393,38 * öhen.
2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten, soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Fischer Ganter Raebel ! " #%$ & (=) Kayser
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.