vorgehend
Amtsgericht Trier, 23 IN 130/05, 16.06.2010
Landgericht Trier, 6 T 71/10, 03.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 36/10
vom
18. November 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. November 2010

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2
Bundesgerichtshof Der hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein An- spruch der Masse gegen die D. auf Rückzahlung der für den Ehemann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zum Vermögen der Schuldnerin und war Bestandteil der Insolvenzmasse.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 16.06.2010 - 23 IN 130/05 -
LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2010 - 6 T 71/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Insolvenzordnung - InsO | § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung


(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,2. Beträge, die au

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 287/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 287/05 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - IX ZB 17/04

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolven

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/04
vom
1. Dezember 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren
zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter
Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös
erzielt.
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04 - LG Koblenz
AG Neuwied
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.357 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenzforderung , die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 € zur Tabelle anmeldete. Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitallebensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem weiteren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbericht vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom 30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von 223.572,25 € erzielt.
2
Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtragsverteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung beauftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung des Landgerichts, die Vorschrift des § 203 InsO sei auch im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl. § 314 Rn. 32; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 203 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl. § 312 Rn. 70; a.A. MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 2). Die für das Regelinsolvenzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff InsO nicht ein Anderes bestimmt ist (MünchKomm-InsO/Ott, § 311 Rn. 17; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 311 Rn. 2; Braun/Buck, aaO § 311 Rn. 3). Der Hinweis (MünchKommInsO /Hintzen, aaO), über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden wer- den, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 InsO entsprechender Schlusstermin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 InsO anknüpft und welche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer der in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt.
5
2. Das Landgericht hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erfüllt.
6
a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände , deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKommInsO /Hintzen, aaO § 203 Rn. 15; FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13). So hat bereits das Reichsgericht zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter wegen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zunächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen (RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusammen mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als werthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 203 Rn. 13). In diesen Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsverteilung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO §§ 203, 204 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 18)
7
b) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Sicherungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines von dieser erzielten Übererlöses aus der Verwertung der gestellten Sicherheiten zu (vgl. BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 284). Diesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte jedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen Rechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der absonderungsberechtigten Bank vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt, dass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst werden, die der Verwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch nicht zur Masse gezogen hat.
8
Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit der Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte daher gehalten gewesen, nach § 313 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2 InsO vorzugehen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3 Satz 3 InsO erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) angefügt worden; auf vor dem 1. Dezember 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens eröffnete Insolvenzverfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; vgl. Wenzel in Kübler/Prütting, aaO § 313 Rn. 3a).
9
3. Die Annahme des Landgerichts, der weitere Beteiligte habe den Anspruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freigegeben , wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Neuwied, Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -
9
c) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung sind auch im Übrigen erfüllt. Die Bestimmung des § 211 Abs. 3 InsO betrifft den Fall, dass nach Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Besch. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33 f). Das Beschwerdegericht hat auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Insolvenzverwalter (und jetzige Treuhänder) bis zum Schlusstermin keine Kenntnis von der nun ermittelten Forderung hatte. Für diese Feststellung hat sich das Landgericht insbesondere darauf gestützt, dass der Schuldner weder die Forderung noch den ihr zugrunde liegenden Versicherungsvertrag in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte. Dem stehen die Angaben des Schuldners in seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht entgegen. Dort wies er lediglich darauf hin, dass er "alle Forderungen, welche irgendwann aus meinen Unfallversicherungen gegen die Versicherungsgesellschaften entstehen sollten, an Frau B. .… abgetreten" habe. Damit sind die Forderungen aus den vom Schuldner vorgetragenen Versicherungsfällen vom 3. April 2000 und 19. Mai 2000 nicht erfasst, da der Schuldner erst am 19. Dezember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.