Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - IX ZA 16/04

bei uns veröffentlicht am28.09.2006
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 88 K 588/03, 23.04.2004
Landgericht Bochum, 10 T 51/04, 18.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 16/04
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006

beschlossen:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren , wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO). Ihren Antrag hat sie unter Beifügung einer Bescheinigung eines Familienhilfezentrums damit begründet, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, insbesondere könne sie nicht lesen und schreiben. Auf Rückfrage seitens des Insolvenzgerichts erklärte das Familienhilfezentrum, die Schuldnerin sei keine Analphabetin, sie verstehe aber die deutsche Schriftsprache nicht und müsse deshalb immer wieder die Beratungsstelle des Familienhilfezentrums bezüglich der Übersetzung einzelner Schreiben in Anspruch nehmen. Das Insolvenzgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Schuldnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens , mit dem sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts weiterverfolgen will.

II.

2
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).
4
Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen ergeben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten Auskünfte des Familienhilfezentrums zutreffend darauf abgestellt, dass nötigenfalls bei der Klärung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im Prozesskostenhilfegesuch hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umstände aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein könnte. Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den UNESCO-Regeln sei die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, lässt sich nicht mit dem vom Insolvenzgericht festgestellten Sachverhalt vereinbaren. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2004 - 88 K 588/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 18.06.2004 - 10 T 51/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 20/02
vom
5. Dezember 2002
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. Dezember 2002

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 2002 (10 T 26/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:


Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach-
und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich. Daß der Gegner anwaltlich vertreten wird oder - wie hier - über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar entnommen werden kann, nicht aus. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es insoweit nicht.
Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hier nicht erforderlich.
Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht Gegenstand des angekündigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine insoweit eingelegte Rechtsbeschwerde wäre im übrigen schon mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 22/02
vom
18. Dezember 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
am 18. Dezember 2002

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zunächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank Waffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin nachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einreichung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schriftlichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinreichend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei Verständigungsschwierigkeiten mit der Schuldnerin habe das Insolvenzgericht - wenn erforderlich - einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Nach der Beschwerdeentscheidung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
Die Schuldnerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen, mit welcher der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts weiterverfolgt werden soll.

II.


Die Schuldnerin vermag die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aus eigenem Vermögen aufzubringen. Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB scheitert jedenfalls daran, daß über das Vermögen ihres Ehemannes am 11. September 2002 gleichfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre erfolglos; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Eine bereits erfolgte, konkludente Anwaltsbeiordnung hat das Landge- richt zutreffend verneint. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zu entscheiden.
Unter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab. Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich vertreten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsabteilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners erforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02).
Nicht rechtsgrundsätzlich zu klären ist aus Anlaß des Beschwerdefalles auch die Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung i.S.v. § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen des Schuldners ergeben kann. Denn die Schuldnerin war hier in dem Verfahren von Anfang an anwaltlich vertreten. Auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten von ihrer Seite hat sie sich indes erst im Beschwerdeverfahren berufen.

Die Schuldnerin hat ohne anwaltliche Beiordnung einen ordnungsgemä- ßen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zwar mögen noch die Voraussetzungen der Kostenstundung klärungsbedürftig gewesen sein. Daß es hier nicht genügt hätte, ein klärendes Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu führen, ist nicht dargetan.
Kreft Ganter Raebel Kayser

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/03
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2
InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1
InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt
beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,
daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall
nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit
der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03 - LG Landau
AG Landau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 27. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750

Gründe:


I.


Mit Beschluß vom 11. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Landau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. W. (nachfolgend : Schuldner). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten der Restschuldbefreiung wurden dem Schuldner durch Beschluß vom 5. Juli 2002 gestundet. Mit Verfügung vom 21. November 2002 belehrte das Insolvenzgericht den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO, daß die A. im laufenden Insolvenzverfahren eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet und daß der Schuldner in dem auf den
9. Dezember 2002 anberaumten Prüfungstermin die Möglichkeit habe, zu bestreiten, daß die Forderung überhaupt bestehe, oder er den Widerspruch darauf beschränken könne, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrühre. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen , daß er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht von dieser Forderung frei werde, sollte ein Widerspruch unterbleiben und die Forderung vom Insolvenzverwalter festgestellt werden.
Mit am Tage des Prüfungstermins eingegangenem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 beantragte Rechtsanwalt S. , ihn dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 InsO für das Verfahren beizuordnen. Er nahm für den Schuldner an diesem Termin teil und widersprach bezüglich der angemeldeten Forderung der A. der Behauptung des Haftungsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 hat das Insolvenzgericht den Beiordnungsantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die vom Schuldner vorgetragene Schwierigkeit hinsichtlich der angemeldeten Forderung aus unerlaubter Handlung "jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand" nicht ausreiche , die Beiordnung zu rechtfertigen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

a) Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetzgeber davon aus, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsorgepflicht , die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den häufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Regelung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 121 ZPO gefaßt. Etwa ist - anders als in § 121 Abs. 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen, weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

b) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, daß nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Die - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert keine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist.
Auf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der Schuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Widerspruches verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruches nicht vorliegen, umfaßt die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht. Legt er hingegen Widerspruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den Feststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222). Er könnte damit im allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläubiger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Widerspruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist, § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO (Frankfurter Kommentar-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 302
Rn. 11). Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.
Einer solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich der Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht besteht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung eines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemutet werden, den Widerspruch aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen "ins Blaue hinein" einzulegen.

c) Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches zu beraten, läßt sich auch nicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO herleiten.
Im Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht u.a. der rechtsunkundigen Partei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hinweise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Parteiangaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen. Die Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt (vgl. zur Hinweispflicht gemäß § 139 Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 139 Rn. 2 m.w.N.).
Diese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insolvenzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Auf-
klärung des der angemeldeten Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts zu betreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer etwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren spezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient nicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen Streitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Abs. 1 InsO). Ein entgegenstehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die tatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wäre auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzogener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spezifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die gerichtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis deckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Beiordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht unterbleiben (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2103, 2104).

d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß
das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist einräumen.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der Insolvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "regelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.