Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - IX ZA 12/15

bei uns veröffentlicht am29.10.2015
vorgehend
Landgericht Dortmund, 6 O 270/10, 31.01.2014
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 53/14, 16.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA12/15
vom
29. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter
Dr. Schoppmeyer
am 29. Oktober 2015

beschlossen:
Der Antrag der Nichtigkeitsklägerin und Beklagten, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
2
Hinsichtlich der Aufhebung des Versäumnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 86.100 € berechtigt, ist das Vollstreckungsverfahren nicht präjudiziert. Das Feststellungsurteil ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück hatte und deswegen die Klägerin, wenn es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff BGB (MünchKomm-ZPO/Braun, 4. Aufl., § 590 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Büscher, 4. Aufl., § 590 Rn. 45 ff; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 590 Rn. 15) entgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der Beklagten in einem Umfang bis 86.100 € behalten zu dürfen. Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und den dort möglichen Rechtsbehelfen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
3
Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zum Nachteil der Nichtigkeitsklägerin auswirken.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2014 - 6 O 270/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2015 - I-5 U 53/14 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - IX ZA 12/15 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.