Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - IX ZA 12/15

published on 29.10.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - IX ZA 12/15
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Previous court decisions
Landgericht Dortmund, 6 O 270/10, 31.01.2014
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 53/14, 16.04.2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA12/15
vom
29. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter
Dr. Schoppmeyer
am 29. Oktober 2015

beschlossen:
Der Antrag der NichtigkeitsklÀgerin und Beklagten, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

GrĂŒnde:


1
Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
2
Hinsichtlich der Aufhebung des VersĂ€umnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die KlĂ€gerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 86.100 € berechtigt, ist das Vollstreckungsverfahren nicht prĂ€judiziert. Das Feststellungsurteil ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die KlĂ€gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck hatte und deswegen die KlĂ€gerin, wenn es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff BGB (MĂŒnchKomm-ZPO/Braun, 4. Aufl., § 590 Rn. 9; Wieczorek/SchĂŒtze/BĂŒscher, 4. Aufl., § 590 Rn. 45 ff; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 590 Rn. 15) entgegenhalten kann, das Erhaltene im VerhĂ€ltnis zu der Beklagten in einem Umfang bis 86.100 € behalten zu dĂŒrfen. Aussagen zur RechtmĂ€ĂŸigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und den dort möglichen Rechtsbehelfen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
3
Die Aufhebung des VersÀumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zum Nachteil der NichtigkeitsklÀgerin auswirken.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2014 - 6 O 270/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2015 - I-5 U 53/14 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen die Kosten der ProzessfĂŒhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhĂ€lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund spÀter wegfÀllt oder der mi

(1) Die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit tritt mit der VerkĂŒndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die VollstreckbarkeitserklĂ€rung aufhebt oder abĂ€ndert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder AbĂ€nderung ergeht. (2) Wi

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen die Kosten der ProzessfĂŒhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhĂ€lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. FĂŒr die grenzĂŒberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der EuropĂ€ischen Union gelten ergĂ€nzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen wĂŒrde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit tritt mit der VerkĂŒndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die VollstreckbarkeitserklĂ€rung aufhebt oder abĂ€ndert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder AbĂ€nderung ergeht.

(2) Wird ein fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rtes Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert, so ist der KlĂ€ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhĂ€ngigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der VersĂ€umnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeĂ€ndert wird, ist der KlĂ€ger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des KlĂ€gers bestimmt sich nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen; die mit der RechtshĂ€ngigkeit nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.