Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2011 - IX ZA 101/11

24.10.2011
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 7376/08, 28.04.2010
Oberlandesgericht Nürnberg, 6 U 1046/10, 31.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 101/11
vom
24. Oktober 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 24. Oktober 2011

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Beschwerde ermangelt der von § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangten hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Gründe zur Zulassung der Revision geprüft und zutreffend verneint. Das Berufungsurteil ist auch in der Sache selbst rechtlich nicht zu beanstanden.
2
Gegen die Klägerin steht mit der Feststellung in dem Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 2008 [Vorprozess] rechtskräftig fest, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils vom 7. September 2006 an sie von der Beklagten wegen eines vollstreckbaren Betrages von bis zu 82.282,45 € mit Recht angefochten worden ist. Diese Anfechtung verpflichtet die Klägerin nach § 11 Abs. 1 AnfG auch, die Zwangsvollstreckung der Beklag- ten in die Nutzungen ihres Rechts zu dulden. Hat die Beklagte und Anfechtungsberechtigte die in diesem Rechtsstreit gegen sie geltend gemachten Nutzungen selbst gezogen, durfte sie diese behalten, bis ihr Vollstreckungstitel verbraucht war. Die gegen sie wegen der ihren Eigentumsbruchteil übersteigenden Nutzungen gerichtete Leistungsklage war demgemäß unbegründet. Dies hat das Landgericht verkannt und das Berufungsgericht richtiggestellt.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.04.2010 - 7 O 7376/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 6 U 1046/10 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2011 - IX ZA 101/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.