Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IV ZR 90/10

bei uns veröffentlicht am21.07.2011
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 212/07, 16.01.2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 142/09, 11.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 90/10
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 21. Juli 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 10.080 €

Gründe:


1
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Juni 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2
Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstellungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK-L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2009- 6 O 212/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2010- 12 U 142/09 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IV ZR 90/10 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.