Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - IV ZR 89/03


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 3.000
Gründe:
I. Die Klägerin hat die Beklagte als Miterbin aus einer beide Parteien beschwerenden testamentarischen Auflage zugunsten eines weiteren Miterben gemäß § 2194 BGB auf Erfüllung einer Darlehensschuld in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Gläubigerbank ! " # $ % & $ ' ( ) * + -,. +/#" 33.263,21 Revision insoweit, daß "ihr Eigenvermögen nicht mit diesem Betrag belastet wird, sondern sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken kann".
II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Änderung des Berufungsurteils in ei- '+ $ % 1 / +" 32 nem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 0 mfang erstrebt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 a). Mit ihrer Revision möchte sie - so ist ihr Begehren zu verstehen - den ihr erstinstanzlich zugesprochenen, vom Berufungsgericht aber versagten Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß gemäß § 780 Abs. 1 ZPO wieder zuerkannt bekommen. Dazu trägt sie vor, es bestehe die Möglichkeit, daß der Nachlaß überschuldet sei. In dem dafür in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10. Januar 2003 hat sie erklärt, es liege "bis zur Stunde immer noch kein ordnungsgemäßes Nachlaßverzeichnis vor"; die Parteien hätten sich darüber außergerichtlich verständigen wollen, wozu es aber noch nicht gekommen sei, so daß derzeit "noch keine letzte Klarheit darüber besteht, ob der Nachlaß überschuldet ist".
Damit hat die Beklagte nicht dargetan, daß der Wert des Beschwerdege- 4 / 5 67 89 & : ; < = + >" ?A@B 1 ! C" genstandes über 20.000 Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaßbestand (BGHZ 54, 204, 205). Hier ist aber offen, ob die Beklagte durch das Fehlen des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung überhaupt beschwert wird.
Nach ihrem Vortrag ist nicht einmal sicher, daß sie mit ihrem Eigenvermögen auch nur teilweise für die Erfüllung der Auflage eintreten muß. Denn es ist durchaus möglich, daß der Nachlaß für alle Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) - also einschließlich der Auflage - ausreicht; es besteht darüber nur noch keine letzte Klarheit. Zu anderen Angaben sieht sich die Be-
klagte in Ermangelung eines zugrunde zu legenden Nachlaßverzeichnisses nicht in der Lage. Ist es aber nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal unwahrscheinlich , daß das Eigenvermögen bei der Erfüllung der Auflage sogar unangetastet bleiben kann, fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine durch den unterbliebenen Haftungsvorbehalt begründete Beschwer, die ?F? ;G7/ H I / J" K" L M $ / auch nur in die Nähe von 20.000 D E übersteigt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf


Annotations
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.