Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - IV ZR 501/15

bei uns veröffentlicht am10.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Bautzen, 20 C 881/14, 22.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 501/15
vom
10. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 10. Juli 2017

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.348,08 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3
Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsbelehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision beanstandete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat das Berufungsgericht als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung über das Rücktrittsrecht entnommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste Hinweis, dass die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbelehrung enthalten und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015- 20 C 881/14 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015- 2 S 92/15 -

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.