Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - IV ZR 409/12

bei uns veröffentlicht am04.12.2013
vorgehend
Amtsgericht Mettmann, 21 C 276/11, 12.03.2012
Landgericht Wuppertal, 9 S 102/12, 22.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR409/12
vom
4. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 4. Dezember 2013

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.
Streitwert: bis 3.500 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Beklagten eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt.

2
Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäden, für die die vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz vorsehen. Frostbedingt platzte am 6. Januar 2011 ein Regenfallrohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des versicherten Gebäudes eindrang. Am 13. Januar 2011 wurde nach der Behauptung der Klägerin bei einem Einbruchversuch eine Eingangstür beschädigt. Im erstgenannten Fall war die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1 a VGB 88 Regenabflussrohre nicht versichert sind; im zweiten Fall entfiel die Deckungspflicht, weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschädigungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst.
3
Seit Januar 2004 verwendet die Beklagte neue Klauseln, deren erweiterter Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte Regenabflussrohre und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte erstreckt. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie aus diesem Anlass über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten müssen , was der Generalagent der Beklagten versäumt habe.
4
II. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG nicht verletzt hat.
6
Für den Wasserschaden könne dahinstehen, ob die Einführung neuer Versicherungsbedingungen einen Beratungsanlass geschaffen hätte. Der Versicherer müsse den Versicherungsnehmer nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichten, sondern ihn erst dann beraten , wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringe. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes schaffe so lange keinen Beratungsanlass , wie der Versicherer davon nichts wisse. Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG, wolle man sie rückwirkend auf einen Bedingungswechsel aus dem Jahre 2004 anwenden.
7
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus, weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Von der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens könne hier schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Das folge daraus, dass sie eine von der Beklagten angebotene Kulanzregelung des Wasser- und Türschadens abgelehnt habe, weil das Kulanzangebot daran geknüpft gewesen sei, den Versicherungsschutz (gegen höhere Prämie) für die Zukunft auf Regenabflussrohre und von unbefugten Dritten verursachte Schäden zu erweitern.
8
Hinsichtlich des Türschadens habe auch kein Beratungsanlass i.S. von § 6 Abs. 4 VVG bestanden, weil die Klägerin bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neuen Bedingungen der Beklagten, die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen, sei mithin keine nachträgliche Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Klägerinvon vornherein lückenhaft gewesen.
9
Das Berufungsgericht hat die Revision "zur Frage der Beratungspflicht" zugelassen.
10
III. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, und diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
11
Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach der Begründung des Berufungsurteils auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht ankommt.
12
In beiden Fällen hat das Berufungsgericht nicht nur eine Beratungsverpflichtung der Beklagten verneint, sondern unabhängig davon die Klage auch deshalb abgewiesen, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin das vorgenannte Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.

13
Die Klagabweisung ist in beiden Fällen mithin - auch - auf das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung von Umständen des Einzelfalles zur Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gestützt. Mit dieser selbstständigen Begründung hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision macht hierzu lediglich geltend, die Ablehnung der Kulanzregelung durch die Klägerin besage nichts über die Rechte und Pflichten der Parteien während des Versicherungsvertrages. Unabhängig davon, ob die Revisionsbegründung insoweit überhaupt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO gerecht wird, zeigt die Revision damit keine revisiblen Rechtsfehler auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 12.03.2012- 21 C 276/11 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.11.2012- 9 S 102/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.