Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - IV ZR 328/05
published on 20/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - IV ZR 328/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 328/05
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsmängel ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
4 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)