Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2014 - IV ZR 282/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.605,75 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
- 2
- Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19. August 2014 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Recht des Beklagten zum Widerruf seiner auf den Ab- schluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung gemäß § 499 Abs. 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB (jeweils in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung) besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. In dem Antrag vom 8. April 2010 sind die Abschluss - und Einrichtungskosten sowohl bezüglich des Gesamt- als auch des Teilzahlungspreises mit 3.460,80 € sowie der nominale und effektive Jahreszins mit 0% angegeben.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.01.2013- 8 C 879/12 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 04.07.2013- 3 S 91/13 -
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Referenzen - Gesetze
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.