Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2002 - IV ZR 262/01

published on 15.05.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2002 - IV ZR 262/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 262/01
vom
15. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch
am 15. Mai 2002

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen , wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.782 ? (25.000 DM, vgl. Zöller/Herget, Streitwertkommentar , 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213) festgesetzt.

Gründe:


I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit der Beklagten zu 1) Erbe des Vaters der beiden Parteien ist, einen Anspruch aus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von

50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein Nachlaßgrundstück verkauft; vom Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablösung von Grundschulden verwendet worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Ehefrau ) als Sicherheit für Darlehen zur Verfügung gestellt hatten; zu deren Tilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Grundschuldablösung habe es sich zumindest teilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erbengemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls in Höhe des vom Kläger geltend gemachten Teilbetrages von 50.000 DM verlangen könne. Daran könne weder die im übrigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas ändern , die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe ihre Behauptung zu, sie habe als Betreuerin Darlehensmittel für ihre Eltern verwandt. Über den vom Kläger für Betreuungsaufwand anerkannten Anspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 183.481,03 DM hinaus habe sie weitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan.
Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) auf 50.000 DM festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, der Kläger berühme sich eines wesentlich höheren Anspruchs der Erbengemeinschaft , wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwendungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablösung der Grundschulden verwendeten Teil des Grundstückskaufpreises ergebe. Außerdem habe die Beklagte zu 1), indem sie Gegenansprüche wegen ihres Betreuungsaufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung erklärt.

II. Dem ist nicht zu folgen. Für die Beschwer der Beklagten zu 1) ist die Verurteilung in Höhe des auf einen Teilbetrag von 50.000 DM beschränkten Klageantrags maûgebend; daû der Kläger aus dem Ber ufungsurteil weitergehende Ansprüche der Erbengemeinschaft herleitet, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch keine Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als Hilfsaufrechnung zu werten wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch insoweit geprüft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf des Nachlaûgrundstücks erzielten Preises zur Ablösung der Grundschulden ein nachlaûfremdes Geschäft war. Das ist Voraussetzung des vom Berufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit der Beklagten zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch gegen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaûverbindlichkeit aus dem Grundstückserlös und damit ein eigenes Geschäft der Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB).
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

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Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.

(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.