vorgehend
Landgericht Köln, 23 O 418/04, 09.08.2006
Oberlandesgericht Köln, 5 U 173/06, 12.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 259/08
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechtsanwalt Dr. N. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizuordnen.
2
Kläger Der stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte: Dr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrags , den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt hatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte angehöre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu Lasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleunigung , indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den Kläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzuführen. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine Gebühren zu verzichten.
3
II. Die Anträge waren zurückzuweisen.
4
1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbehandlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers.
5
a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, ent- spricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts , den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günstige Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält.
6
Die b) Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht festgehalten

).


7
c) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesgerichtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht- fertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K., die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich.
8
d) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen oder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit 27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, noch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger unzumutbar wäre.
9
a) 2. Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts eines der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen (so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 78c Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K. einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behauptet , dass Dr. N. auf Gebühren verzichte.
10
b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht gerechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung eines anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 unter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ordnungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung


(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 27/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 27/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2 Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründun

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2004 - IV ZR 140/03

bei uns veröffentlicht am 07.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO (2002) §§
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - IV ZR 259/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2010 - XII ZB 68/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/09 vom 17. Februar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 6; BGB § 1666; FGG §§ 12, 33; FamFG §§ 26, 29, 33 a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 140/03 Verkündet am:
7. Juli 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß
nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf
gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche
Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen
des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch
schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben
werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In
diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.

a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet
hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen
gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen
sind.

b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses
zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an
sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der
Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht
geltend gemacht werden können.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist aufgrund des Testaments ihres am 17. Januar 1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte, ein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlaß gehören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grundstücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine Laufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat die Klägerin aufgrund eines im Testament des Vaters angeordneten Vermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren Tod am 27. Oktober 2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 € dem Nachlaß entnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des

Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlaßgrundstücke. Außerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, daß sie berechtigt sei, aus dem Erlös für dieses Nachlaßgrundstück einen Betrag in Höhe der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagt en, die Revision sei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klägerin die Revision, nachdem sie aufgrund ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser Frist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzu lassungsbeschwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Nach abgekürztem Rubrum folgt unter der weiteren Überschrift: "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde :" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den an-

schließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend gemacht, daß damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung:" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Damit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Gesetz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegründung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6 Satz 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist möglich.
Dem steht § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, der dem Beschwerde - und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet, sich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 551 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 544 Rdn. 16; § 551 Rdn. 16). Dem Revisionsführer steht es im übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit

Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu ergänzen.
Ist die Revision wie hier bereits vor Zustellung d es Zulassungsbeschlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden, beginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Anschlußrevision des Revisionsbeklagten. Ergänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist , verlängert sich die Frist für die Anschlußrevision entsprechend (MünchKomm/Wenzel, aaO § 554 Rdn. 11; Zöller/Gummer, aaO § 554 Rdn. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die Anschlußrevision geltenden Regeln vereinbar.
II. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung d er Darlehen geht, stellt das Berufungsgericht fest, daß die über mehr als zwei Jahrzehnte verteilten, jährlich gleichbleibenden Belastungen aus einem alljährlich geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestanden. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen den rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten im Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 210/82 - unter 4 B b, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen, WM 1985 Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB 2002, § 2124 Rdn. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers ergebe eine Auslegung des Testaments, daß die Verpflichtung den jeweili-

gen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft habe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin.
III. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umst änden des hier zu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand.
1. a) In bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung de r Grundpfandrechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten - anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten im Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie eine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm zustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für verpflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufallenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf einmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf Grundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen im Sinne von § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) zu zählen (so auch OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen NJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2124 Rdn. 5; § 2126 Rdn. 3; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2126 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2126 Rdn. 1; Palandt/ Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2126 Rdn. 1).

b) Der Revision und der herrschenden Meinung in de r Literatur ist zuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer

der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten, zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden können. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984, auf das sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage bei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbraucher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls in der Regel auch im Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB [2002] § 1088 Rdn. 3, 12; MünchKomm/Pohlmann, BGB 4. Aufl. § 1088 Rdn. 3, 5). Das ist für das gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber nicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn er von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist, die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die Substanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB). Außer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grundpfandrechte , mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB letzten Endes aus der Substanz der Erbschaft oder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

c) Der im Urteil vom 31. Oktober 1984 vertretene G edanke, Tilgungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im allge-

meinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Verhältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblasser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die diesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis zugunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, aaO § 2136 Rdn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO § 2136 Rdn. 8; Soergel/Harder /Wegmann, aaO § 2136 Rdn. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, aaO § 2136 Rdn. 28; MünchKomm/Grunsky, aaO § 2136 Rdn. 6). Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden könnte (BGHZ 148, 187, 190). Mithin kann der Erblasser den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grundpfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu ziehenden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der vom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben ungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außerordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden Erstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacherben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte ständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für eine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insbesondere seine Absicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Belastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewahren , um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu erhalten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die im Urteil vom 31. Oktober 1984 angeführte Art der Verwaltung des Vermögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ord-

nungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßigen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen selbst entschuldete.

d) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgerich t im Zusammenhang mit dem Rentenvermächtnis zugunsten der Witwe des Erblassers fest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im Testament heißt es ausdrücklich: "Mein Wunsch ist es, daß insbesondere der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner Nachkommen ... bleibt." Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und dem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt seien , dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann auch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mieteinkünfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Tilgungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der S enat das Testament dahin auslegen, daß die Klägerin im Interesse der Erhaltung aller Grundstücke und damit zugunsten des Nacherben verpflichtet sein sollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen laufenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehenden Mieterträge zu tilgen. Daß die nach Abzug von Fruchtziehungs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht ausschließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich, daß die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsauf-

wendungen durch Verkauf eines der Nachlaßgrundstücke in klarem Gegensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht. Das Geltendmachen des Anspruchs aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch des Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.
2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zugun sten seiner Witwe ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, daß diese Belastung im Testament der Vorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wonach "der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)" der überlebenden Ehefrau Rente zahlen sollte; es geht aber davon aus, daß die Vermächtnislast, die sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inhaber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlaßgrundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den Nacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten wollte, vielmehr davon ausgegangen, daß die Rentenzahlung (ebenso wie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlaßgrundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordnete Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und bleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod der Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen die Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht zu beanstanden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 27/06
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründung - sei
es auch nur in Form einer Bezugnahme gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO -
stets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
die gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO für eine Revisionsbegründung
erforderlichen Elemente enthält (entgegen BGH, Urteil vom
7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981).
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2005 - 9 U 3622/05 - als unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der in § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Frist begründet wurde.

Gründe:

I.


1
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 11. September 2006 nach rechtzeitig eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde einen mit "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsbegründung" überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Unter der Überschrift "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde“ hat er Zulassungsgründe geltend gemacht. Unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung" hat er für den Fall der Zulassung der Revision einen Revisionsantrag formuliert und im Übrigen zur Begründung auf seine Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2007 die Revision teilweise zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 9. Mai 2007 zugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist bislang nicht eingegangen.

II.


2
Der IV. Zivilsenat hat durch Urteil vom 7. Juli 2004 (IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981) entschieden, dass die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige , auch zusätzliche Ausführungen begründet werden müsse. Vielmehr könne eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist, zum Beispiel in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werde.
3
III. Zivilsenat Der vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (ablehnend auch: Büttner NJW 2004, 3524; Kummer juris PR BGH-ZivilR 34/2004 Anm. 5 unter E; distanzierend: MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 2007, § 551 Rn. 4; anders wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 551 Rn. 16). Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es nicht, da der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen.
4
1. Für die Ansicht des erkennenden Senats sprechen der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes (so auch Büttner aaO S. 3525). Das Gesetz geht, wie sich aus § 544 ZPO ergibt, von einer klaren Trennung zwischen dem Zulas- sungs- und dem Revisionsverfahren aus (vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Mit der positiven Zulassungsentscheidung ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet. Es schließt sich das Revisionsverfahren an mit der Maßgabe, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision gilt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO) gilt. Allerdings sieht die Zivilprozessordnung vor, dass auch nach vorangegangenem Zulassungsverfahren eine Revisionsbegründung erforderlich ist (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO; BT-Drs. aaO). Dies ist im Übrigen auch deshalb sinnvoll, weil die Zulassungsund die Revisionsgründe nicht identisch sein müssen und oftmals auch nicht sind (BT-Drs. aaO).
5
Dass das Gesetz - der Systematik der Trennung von Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahren konsequent folgend - eine gesonderte Revisionsbegründung auch in den Fällen fordert, in denen die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits sämtliche erforderlichen Elemente einer Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO) enthält, ergibt sich insbesondere aus § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Darin ist für diese Fälle vorgesehen, dass in Abweichung von den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Revisionsbegründung eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt. Das Gesetz erleichtert damit die Erstellung der Revisionsbegründung, um die unnötige Wiederholung des Inhalts der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu vermeiden. Lässt § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter den darin bestimmten Voraussetzungen die Bezugnahme genügen, ergibt sich hieraus aber zugleich der Umkehrschluss, dass eine gesonderte Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme - stets notwendig ist.
6
2. Das Erfordernis einer - gegebenenfalls auch nur aus einer Bezugnahme bestehenden - eigenständigen Revisionsbegründung nach Revisionszulassung bedeutet auch nicht eine reine Formalie, sondern entspricht praktischen Notwendigkeiten. Dies zeigt der Blick auf die Folgeprobleme, die sich für die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision ergäben, wenn die gesonderte Revisionsbegründung entbehrlich wäre (siehe hierzu auch Büttner aaO, S. 3526; Kummer aaO).
7
Nach § 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären und zu begründen. Die Anknüpfung an die Zustellung der Revisionsbegründung versagt, wenn eine solche nach Zulassung des Rechtsmittels nicht mehr abgegeben wird.
8
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, in diesen Fällen beginne die Frist für eine Anschlussrevision des Revisionsbeklagten mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Ergänze der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist , verlängere sich die Frist für die Anschlussrevision entsprechend (so aber BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 aaO).
9
Gegen diese Lösung spricht zum einen, dass sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt, vielmehr praeter legem entwickelt werden muss, während gerade Fristbestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 162, 175, 180; 171, 33, 37, Rn. 27; Büttner aaO), so dass sie sich unschwer aus dem Gesetz herleiten lassen sollten.
10
Zum anderen trüge die Lösung über dieses allgemeine Bedenken hinaus eine erhebliche Unsicherheit in das Verfahren hinein, die im Hinblick auf die vom Anwalt des Revisionsbeklagten zu beachtende Sorgfalt im Ergebnis auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung der Anschlussrevisionsfrist hinausliefe. Der Revisionsbeklagte kann nicht absehen, ob der Revisionskläger nach Zulassung des Rechtsmittels noch einen weiteren Schriftsatz einreichen und ob er darin weitere Revisionsgründe vortragen wird. Er kann deshalb nicht überschauen, ob es für die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision auf die Zustellung des Zulassungsbeschlusses ankommt oder ob sich diese Frist, weil infolge einer (ergänzenden) Revisionsbegründung wieder § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblich wird, verlängern wird. Der Anwalt des Revisionsbeklagten muss sich schon mit Rücksicht auf Haftungsrisiken deshalb immer darauf einrichten , eine Anschlussrevision bereits innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzulegen und zu begründen (Kummer aaO). Dies kann sogar dazu führen, dass der Revisionsbeklagte entgegen § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und in Widerspruch zu dem systematischen Zusammenhang zwischen Revision und Anschlussrevision dazu genötigt wird, seine Anschlussrevision einzulegen und zu begründen, bevor der Revisionskläger seine Revision (ergänzend) begründet hat. Nach der bislang vom IV. Zivilsenat befürworteten Lösung hat der Revisionsbeklagte ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses einen Monat Zeit, seine Anschlussrevision einzulegen und zu begründen. Demgegenüber stehen dem Revisionskläger gemäß § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses zur Verfügung, um eine (ergänzende) Revisionsbegründung einzureichen.
11
Hinzu tritt, dass nicht immer klar zu beurteilen ist, ob eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt. Weder fordert § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Überschrift "Revisi- onsbegründung" noch müssen Revisionsanträge ausdrücklich formuliert werden. In Grenzfällen bleibt damit unklar, ob die Frist für die Anschlussrevision bereits mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen beginnt oder erst nach Maßgabe des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. auch Büttner aaO S. 3526; Kummer aaO). Auch in diesen Fallgestaltungen hat sich der Revisionsbeklagte vorsorglich auf die Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzurichten, was wiederum auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung der Anschlussrevisionsfrist hinauslaufen kann.
12
Als andere Möglichkeit zur Lösung der Anschlussfristproblematik kann in Betracht gezogen werden, für den Beginn der Anschlussrevisionsfrist nicht auf die Zustellung des Zulassungsbeschlusses abzustellen, sondern auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hierdurch wäre zwar ausgeschlossen, dass der Revisionsbeklagte gezwungen wird, eine Anschlussrevision einzulegen und zu begründen, bevor der Revisionskläger seine (ergänzende) Revisionsbegründung eingereicht hat. Allerdings ist der Ablauf dieser Frist für den Revisionsbeklagten unklar, da er nicht wissen kann, wann der Zulassungsbeschluss dem Revisionskläger zugestellt wurde und damit die Revisionsbegründungsfrist zu laufen begann. Hinzu tritt, dass es sich auch hierbei um eine Lösung praeter legem handelt, die mit der im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit notwendigen einfachen Handhabbarkeit von Fristen nicht zu vereinbaren ist.
13
Weiterhin ist denkbar, die Anschlussrevision unbeschränkt zuzulassen, das heißt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Büttner aaO, S. 3527). Dies würde aber dem Sinn des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO widersprechen , der für alle Beteiligten eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung der Verhandlung vor dem Revisionsgericht gewährleisten soll.

14
3. Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung befindet sich überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, für die § 544 und § 551 ZPO entsprechende Vorschriften gelten (§§ 132, 133, 139 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 160, 160a, 164 Abs. 2 SGG). Beide anderen Obersten Gerichtshöfe haben den Verzicht auf eine Revisionsbegründung, wenn bereits die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die erforderlichen Elemente enthält, nicht erwogen. Sie halten eine gesonderte Revisionsbegründung auch in diesen Fällen für erforderlich und erörtern in einschlägigen Entscheidungen lediglich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anforderungen an eine Revisionsbegründung erfüllt (z.B.: BVerwGE 107, 117, 121 [auch zur Zulassungsberufung]; BVerwG NJW 2006, 3081 Rn. 3; Urteil vom 22. Februar 2001 - 7 C 14/00 - juris Rn. 10; ferner zur Zulassungsberufung, § 124a VwGO: Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 77/05 - juris Rn. 5 und vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4 f unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Juli 2004; BSG, Beschlüsse vom 19. September 2000 - B 9 SB 4/99 R - juris Rn. 7 und vom 26. September 1996 - 2 RU 14/96 - juris Rn. 19).
15
4. Der Senat weist darauf hin, dass den Klägern auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird, da ihrem Prozessbevollmächtigten ein Verschulden wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Last fällt. Er durfte im Hinblick auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Juli 2004 (aaO) darauf vertrauen, dass er mit seiner Verfahrensweise die Revisionsbegründungsfrist wahrte.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 -
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 140/03 Verkündet am:
7. Juli 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß
nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf
gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche
Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen
des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch
schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben
werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In
diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.

a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet
hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen
gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen
sind.

b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses
zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an
sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der
Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht
geltend gemacht werden können.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist aufgrund des Testaments ihres am 17. Januar 1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte, ein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlaß gehören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grundstücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine Laufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat die Klägerin aufgrund eines im Testament des Vaters angeordneten Vermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren Tod am 27. Oktober 2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 € dem Nachlaß entnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des

Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlaßgrundstücke. Außerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, daß sie berechtigt sei, aus dem Erlös für dieses Nachlaßgrundstück einen Betrag in Höhe der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagt en, die Revision sei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klägerin die Revision, nachdem sie aufgrund ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser Frist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzu lassungsbeschwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Nach abgekürztem Rubrum folgt unter der weiteren Überschrift: "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde :" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den an-

schließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend gemacht, daß damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung:" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Damit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Gesetz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegründung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6 Satz 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist möglich.
Dem steht § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, der dem Beschwerde - und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet, sich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 551 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 544 Rdn. 16; § 551 Rdn. 16). Dem Revisionsführer steht es im übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit

Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu ergänzen.
Ist die Revision wie hier bereits vor Zustellung d es Zulassungsbeschlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden, beginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Anschlußrevision des Revisionsbeklagten. Ergänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist , verlängert sich die Frist für die Anschlußrevision entsprechend (MünchKomm/Wenzel, aaO § 554 Rdn. 11; Zöller/Gummer, aaO § 554 Rdn. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die Anschlußrevision geltenden Regeln vereinbar.
II. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung d er Darlehen geht, stellt das Berufungsgericht fest, daß die über mehr als zwei Jahrzehnte verteilten, jährlich gleichbleibenden Belastungen aus einem alljährlich geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestanden. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen den rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten im Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 210/82 - unter 4 B b, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen, WM 1985 Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB 2002, § 2124 Rdn. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers ergebe eine Auslegung des Testaments, daß die Verpflichtung den jeweili-

gen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft habe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin.
III. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umst änden des hier zu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand.
1. a) In bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung de r Grundpfandrechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten - anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten im Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie eine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm zustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für verpflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufallenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf einmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf Grundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen im Sinne von § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) zu zählen (so auch OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen NJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2124 Rdn. 5; § 2126 Rdn. 3; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2126 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2126 Rdn. 1; Palandt/ Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2126 Rdn. 1).

b) Der Revision und der herrschenden Meinung in de r Literatur ist zuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer

der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten, zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden können. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984, auf das sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage bei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbraucher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls in der Regel auch im Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB [2002] § 1088 Rdn. 3, 12; MünchKomm/Pohlmann, BGB 4. Aufl. § 1088 Rdn. 3, 5). Das ist für das gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber nicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn er von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist, die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die Substanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB). Außer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grundpfandrechte , mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB letzten Endes aus der Substanz der Erbschaft oder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

c) Der im Urteil vom 31. Oktober 1984 vertretene G edanke, Tilgungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im allge-

meinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Verhältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblasser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die diesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis zugunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, aaO § 2136 Rdn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO § 2136 Rdn. 8; Soergel/Harder /Wegmann, aaO § 2136 Rdn. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, aaO § 2136 Rdn. 28; MünchKomm/Grunsky, aaO § 2136 Rdn. 6). Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden könnte (BGHZ 148, 187, 190). Mithin kann der Erblasser den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grundpfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu ziehenden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der vom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben ungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außerordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden Erstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacherben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte ständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für eine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insbesondere seine Absicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Belastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewahren , um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu erhalten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die im Urteil vom 31. Oktober 1984 angeführte Art der Verwaltung des Vermögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ord-

nungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßigen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen selbst entschuldete.

d) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgerich t im Zusammenhang mit dem Rentenvermächtnis zugunsten der Witwe des Erblassers fest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im Testament heißt es ausdrücklich: "Mein Wunsch ist es, daß insbesondere der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner Nachkommen ... bleibt." Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und dem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt seien , dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann auch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mieteinkünfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Tilgungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der S enat das Testament dahin auslegen, daß die Klägerin im Interesse der Erhaltung aller Grundstücke und damit zugunsten des Nacherben verpflichtet sein sollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen laufenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehenden Mieterträge zu tilgen. Daß die nach Abzug von Fruchtziehungs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht ausschließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich, daß die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsauf-

wendungen durch Verkauf eines der Nachlaßgrundstücke in klarem Gegensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht. Das Geltendmachen des Anspruchs aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch des Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.
2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zugun sten seiner Witwe ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, daß diese Belastung im Testament der Vorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wonach "der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)" der überlebenden Ehefrau Rente zahlen sollte; es geht aber davon aus, daß die Vermächtnislast, die sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inhaber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlaßgrundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den Nacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten wollte, vielmehr davon ausgegangen, daß die Rentenzahlung (ebenso wie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlaßgrundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordnete Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und bleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod der Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen die Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht zu beanstanden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.