Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2009 - IV ZR 241/08

bei uns veröffentlicht am11.02.2009
vorgehend
Landgericht Hof, 33 O 598/05, 02.05.2008
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 59/08, 25.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 241/08
vom
11. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke

beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. September 2008 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 7.825,19 € ([monatl. Rente 870 € + monatl. Beitragsbefreiung 61,57 €] x 42 davon 20%, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 279/99 – VersR 2001, 601 unter 2) Terno Dr.Schlichting Wendt Felsch Dr.Franke
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 02.05.2008 - 33 O 598/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 U 59/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2009 - IV ZR 241/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2009 - IV ZR 241/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2009 - IV ZR 241/08 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Referenzen

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.