Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - IV ZR 215/03

published on 07.07.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - IV ZR 215/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 215/03
vom
7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert
, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich dasselbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu erreichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststellungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der keinen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und deren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach vollstreckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert gemäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 19.200 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)