Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - IV ZR 213/13

bei uns veröffentlicht am21.05.2014
vorgehend
Landgericht München I, 26 O 20370/11, 27.07.2012
Oberlandesgericht München, 7 U 3301/12, 16.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR213/13
vom
21. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. Mai 2014

beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO).

Gründe:


1
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.
2
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer der Beklagten zu 2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenossen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszusetzen , da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).
3
Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W. 49 in M. unwirksam ist, nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Testamente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 17. Februar 2011.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.07.2012- 26 O 20370/11 -
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013- 7 U 3301/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

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bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

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(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.