Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2010 - IV ZR 170/09

bei uns veröffentlicht am20.04.2010
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 13 O 17/07, 20.11.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 10/09, 07.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 170/09
vom
20. April 2010
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 20. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen des Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 302.007,46 €

Gründe:


1
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 17. Februar 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. April 2004 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft sein könnten, auch ohne dass sie Gegenstand eines Meinungsstreits sind, werden nicht berührt. Die vom Senat gebilligte Auslegung des Versicherungsvertrages wird durch die erneuten Erwägungen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 13 O 17/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2009 - I-18 U 10/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.