Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2009 - IV ZR 145/09
published on 04.11.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2009 - IV ZR 145/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 145/09
vom
4. November 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil für den Beweis dieser inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 unter II 1 und Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808 Tz. 16, 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.750,- € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 O 395/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-7 U 91/08 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)