Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2010 - IV ZR 141/10

published on 22/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2010 - IV ZR 141/10
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 232/08, 10/11/2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 230/09, 20/05/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom
22. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Lehmann
am 22. Dezember 2010

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das I. Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 festgestellt , dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Versicherungsvertrag über eine Rechtsschutzversicherung ab dem 1. Februar 2006 besteht. Die Beklagte möchte mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung erreichen. Der Kläger erstrebt mit seinen am 29. Juni 2010 und 8. Juli 2010 eingegangenen Anträgen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er hat in diesen Anträgen auf seine Prozesskostenhilfeerklärungen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und versichert, dass Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingetreten seien. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 die Vertretung des Klägers angezeigt, ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt. Der Rechtspfleger hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2010 unter Fristsetzung von zwei Wochen an die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnert und darauf hingewiesen, dass die bloße Bezugnahme auf die vorliegenden Erklärungen und Belege aus den Jahren 2007 und 2008 nicht ausreiche bzw. die dortigen Angaben nicht belegt seien. Daraufhin hat der Kläger eine Erklärung vorgelegt, in der er - abweichend von seiner letzten Erklärung im Berufungsverfahren - angegeben hat, … (insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Rechtspfleger hat ihn daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2010 unter Fristsetzung von zuletzt bis zum 10. Dezember 2010 zur Vervollständigung seiner Angaben aufgefordert. Im Hinblick auf diese Verfügung hat der Kläger erklärt: (insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) Weitere Angaben erfolgten nicht.
2
II. Dem Kläger war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen , weil er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch für die Bewilligung notwendiger Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen sind, trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuchs nicht ausreichend dargetan hat.
Die Lücken in seinen Angaben können auch nicht anderweitig - etwa durch der Erklärung beigefügte Unterlagen - behoben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Tz. 10).
Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d
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published on 19/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/08 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.