Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - IV ZR 133/97
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom 15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1997 nicht angenommen wurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hatten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt sind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht angenommen.
2. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ablehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisionsverfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiteren Rechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten haben will, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ablehnung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412).
Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie unzulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach § 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zuständig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Straf-
verfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagten und den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.