Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZR 120/01

bei uns veröffentlicht am10.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 120/01
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2001 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 50.000 DM.

Gründe:


I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe eines Versicherungsscheins.
Sie sind die Erben ihres am 25. August 1999 tödlich verunglückten Vaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG zur Versicherungsnummer 7.... eine Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls

40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt für den Todesfall sollten seine Eltern, die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein" in gültiger Ehe lebender Ehegatte". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene Ehe des Versicherungsnehmers wurde am 5. März 1998 geschieden. Nach Auffassung des Versicherers gehört die unter dem Datum vom 12. Januar 2000 mit insgesamt 94.971 DM abgerechnete Versicherungsleistung zum Nachlaß. Er macht gegenüber den Klägern die Auszahlung aber von der Vorlage des Originalversicherungsscheines abhängig , der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verweigern die Herausgabe an die Kläger mit der Begründung, sie selbst könnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr ursprüngliches Bezugsrecht nach dem Scheitern der Ehe ihres Sohnes wiederaufgelebt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Wert ihrer Beschwer gemäß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit der Parteien gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde für die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Gegenüber dem Wert des Rechts aus dem Versicherungsschein sei daher ein hälftiger Abschlag gerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Versicherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das Berufungsurteil drohe ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe beschwert seien.

II. Der Antrag der Beklagten ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (BGH, Beschluû vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes ist die durch das Berufungsgericht erfolgte Wertfestsetzung in Höhe von 50.000 DM nicht zu beanstanden, so daû sich der Antrag als unbegründet erweist.
Das Berufungsgericht hat für die Wertfestsetzung zutreffend auf § 3 ZPO abgestellt. Die Vorschrift des § 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese wird nur dann einschlägig, wenn der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, wie es insbesondere bei Inhaberpapieren der Fall ist (BGH, Beschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; Beschluû vom 13. Juli 1993 - III ZB 26/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11 unter 2 a). Um ein solches handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen kann der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklausel macht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c), nicht

hingegen zu einem echten Inhaberpapier, das eine Wertbemessung nach den Grundsätzen des § 6 ZPO rechtfertigen könnte.
Maûgebend für die freiem Ermessen unterliegende Bewertung nach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu beseitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Beschluû vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93 - WM 1993, 2229). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mit dem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung in Höhe von 94.971,10 DM gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Versicherungsscheins beim Versicherer können sie die Auszahlung der Versicherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend für ein qualifiziertes Legitimationspapier ist gemäû § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, daû der Schuldner zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer die Leistung jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur gegenüber dem aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis materiell-berechtigten Gläubiger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der das Papier zur Einlösung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berechtigung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wesentliche Unterschied zum echten Inhaberpapier, bei dem der Aussteller zur Leistung an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nicht seinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist (Staudinger /Marburger [1997] § 808 BGB Rdn. 7, 21).
Durch sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangene vom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, daû

nach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistung in den Nachlaû fällt und daher gegenüber den Klägern als Erben zu erbringen ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nicht anerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit vermögen sie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu führen. Auch wenn für die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchs der Kläger die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfrage ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im Verhältnis der Prozeûparteien wirkenden Entscheidung nicht erfaût (vgl. BGHZ 123, 137, 140). Diese Umstände sind bei der Wertbemessung gemäû § 3 ZPO zu berücksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen hälftigen Abschlag nichts erinnern.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZR 120/01 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber


(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2000 - X ZR 127/99

bei uns veröffentlicht am 15.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 127/99 vom 15. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO vor § 1/Rechtsmittel Urteilsbeschwer bei Stufenklage Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsa
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZR 120/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - IV ZR 263/01

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 263/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richte

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 127/99
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO vor § 1/Rechtsmittel
Urteilsbeschwer bei Stufenklage
Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsanspruch
maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die
Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.
BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und
Keukenschrijver
am 15. Februar 2000

beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe:


I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergütung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 gemeldete Erfindung "..." sowie zu entsprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausgeschlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990, auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche verzichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ... "..." seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Konzernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im Inund Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs - und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kaufoder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile sowie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen , auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie beantragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.
II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371).
2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.

b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte.
3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern, dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von denen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kämen. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen belaufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten Angaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-, Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch gemacht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu rechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf 840.000,-- DM.

b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-
mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung ; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Aufwand , zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zutreffen , davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.
Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben keinen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.