Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2011 - IV ZR 11/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 11/09
vom
9. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 9. Februar 2011
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 343.744,46 € (Klageanträge zu 1 und 3: 3,5-facher Wert des jährlichen Rentenbezugs = 127.556,94 €, bei Klageeinreichung rückständige Renten = 126.443,35 €; Klageantrag zu 2: 2.000 €; Klageantrag zu 4: 20% der Versicherungssumme = 15.185,68 €, 3,5-facher Jahresbetrag der Rentenleistungen und der Beiträge abzüglich 50% = 72.558,49 €, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 c; Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959 unter II).
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 343.744,46 € (Klageanträge zu 1 und 3: 3,5-facher Wert des jährlichen Rentenbezugs = 127.556,94 €, bei Klageeinreichung rückständige Renten = 126.443,35 €; Klageantrag zu 2: 2.000 €; Klageantrag zu 4: 20% der Versicherungssumme = 15.185,68 €, 3,5-facher Jahresbetrag der Rentenleistungen und der Beiträge abzüglich 50% = 72.558,49 €, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 c; Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959 unter II).
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
LG Bückeburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 2 O 74/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2008 - 8 U 104/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 150/04
vom
1. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal
-Wulf und den Richter Felsch
am 1. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 17.000 €
Streitwert: bis 17.000 €
Gründe:
I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr ens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassu ng der Revision , mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.
Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Ein tritt des Versicherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisi ert sich in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzunehmen , wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom
29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom 17. Mai 2000 aaO).
Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn insoweit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsanträgen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststellungsausspruch geht.
Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Beme ssungsgrundsätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe aufzuzeigen.
Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt: 20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = 3.067,75 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 € = 12.884,55 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = 649,60 €
(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 = 589,15 €) Summe 16.601,90 € (bzw. 16.541,45 €)
Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in j edem Fall nicht erreicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch