Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2009 - IV ZB 8/09

bei uns veröffentlicht am20.04.2009
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 6 T 862/07, 31.07.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 229/08, 21.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 8/09
vom
20. April 2009
in der Nachlasssache
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 20. April 2009

beschlossen:
Die Beschwerde vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Nach der abschließenden Zuständigkeitsregelung für die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur bei einer - hier nicht erfolgten - Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2, 3 FGG gegeben; eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 9, 14; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.).
Beschwerdewert: 150.000 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 31.07.2008 - 6 T 862/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2009 - I-3 Wx 229/08 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - V ZB 105/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/06 vom 28. September 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - XII ZB 251/03

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/03 vom 10. Dezember 2003 in dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2 a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Fre

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 105/06
vom
28. September 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas
anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die
sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde
nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW
2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW
2006, 2495).
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 105/06 - OLG Karlsruhe
LGFreiburg
AGLörrach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 3. Januar 2006 abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten zu 2 an Kosten 1.492,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde beträgt 702,90 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, rückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsgericht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr von 631,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksichtigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
3
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es gem. § 28 Abs. 1 FGG für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4
Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
5
1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch für das Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 4; KK- WEG-Abramenko, § 47 Rdn. 18). An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206).
6
2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung einer bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf Verfahrensvorschriften beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Oberlandesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, 1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Keidel /Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 3).
7
3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab.
8
a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall.
9
b) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unterschiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit auch den Instanzenzug für Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, 3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein solle , es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in § 28 FGG verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der das vorlegende Gericht folgen möchte, ergibt sich die Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 9. März 2006 zur Zuständigkeit für ein nunmehr zulässiges weiteres Rechtmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfestsetzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

III.

10
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
11
Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse , die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind.
12
1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz müssen auch in den Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des Instanzenzuges führen.
13
Eine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. Dezember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 ZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist auch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dass auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit zuständig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116).
14
2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erweiterung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestsetzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluss vom 9. März 2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zuständigkeit dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit gegen Entscheidungen über Beschwerden eine von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, müsste durch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein für die vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzesänderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG. Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 Bezug.

III.

15
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
16
1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Der Gebührentatbestand wird in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Zweck des Gebührentatbestands auch geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. März 2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438).
17
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 ZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183).
18
3. Die entstandene Terminsgebühr ist daher entsprechend der Kostengrundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass sich die Summe der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 € zzgl. Zinsen erhöht.

IV.

19
Die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei einem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO). Für eine Anordnung zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspräche, abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 13a Rdn. 21), hier der Beteiligten zu 2 die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.
20
Die Festsetzung des Geschäftswerts der sofortigen Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 UR II 55/05
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 251/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Betreuungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2

a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.

b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zulässigkeit
der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - LG Mainz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zu- rückgegeben.

Gründe:


I.

Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der Betroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Beschluß , mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,
daß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)" zuleiten werde.

II.

Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese Entscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht. In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daß gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233, 235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft,
an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden. Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht (vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport 2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Richterablehnung in Grundbuchsachen).
Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung - das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt