Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2003 - IV ZB 8/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 750
Gründe:
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das Auskunftsbegehren der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Be-
schluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagte keinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem Rechtsstreit die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Beschwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter bloßer Bezugnahme auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede weitere Begründung zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - NJW 2003, 1395 unter II 1; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Thomas /Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91a Rdn. 156).
2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil über die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulas-
sungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) - muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern vollbesetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung, wovon hier trotz des Fehlens jeglicher näheren Begründung auszugehen ist, entscheidet aber dennoch allein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2, auch für BGHZ vorgesehen und 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - BB 2003, 1200 unter III 2; Senat aaO).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat; eine Zurückverweisung an die Kammer ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom 10. April 2003 aaO unter IV 1). Der Einzelrichter wird, bevor er die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer überträgt, erneut zu prüfen haben, ob er der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
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die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.