Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - IV ZB 32/09

bei uns veröffentlicht am13.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Borna, 9 C 400/09, 18.05.2009
Landgericht Leipzig, 3 S 283/09, 19.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 32/09
vom
13. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt
und den Richter Dr. Karczewski

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird – soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet – als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.300 € Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr.Karczewski
Vorinstanzen:
AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.