Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2006 - IV ZB 19/06

bei uns veröffentlicht am18.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 84 C 34/06, 06.04.2006
Landgericht Aachen, 6 S 88/06, 01.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 19/06
vom
18. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 18. Oktober 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.282,26 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, die rückständige Prämien aus einer KraftfahrtzeugHaftpflichtversicherung fordert, hat einen Mahnbescheid über 3.282,26 € nebst Zinsen erwirkt, der der Beklagten am 22. August 2005 durch Einlegung in den zu einer Wohnung in A. gehörenden Briefkasten zugestellt worden ist. In gleicher Weise ist auch der am 19. September 2005 erlassene Vollstreckungsbescheid am 22. September 2005 zugestellt worden. Am 17. Januar 2006 hat die Beklagte ihren als "Widerspruch" bezeichneten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie beruft sich darauf, unter der Adresse in A. , der Wohnung ihres früheren Lebensgefährten, niemals - insbesondere auch nicht in der Zeit von September bis Dezember 2005 - einen eigenen Wohnsitz begründet zu haben. Seit Anfang September 2005 wohne sie aus beruflichen Gründen in den Niederlanden, zuvor habe sie in Deutschland, und zwar bei ihren Eltern in B. , gewohnt.
2
Urteil Mit vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und zugleich die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheides in A. zu berufen, denn sie habe seinerzeit vorwerfbar den Rechtsschein gesetzt, dass sie am Ort der Ersatzzustellung einen Wohnsitz unterhalte. Bewusst und zielgerichtet habe sie mit Hilfe dieser "Schein-Wohnung" zu verhindern gewusst, dass der Klägerin ihr wahrer Wohnsitz bekannt geworden sei.
3
Im Rubrum des Urteils ist als Wohnsitz der Beklagten ihre derzeitige Anschrift in den Niederlanden angegeben.
4
Nach entsprechendem rechtlichem Hinweis hat das Landgericht die bei ihm fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2006 als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, das Amtsgericht habe mit Benennung der niederländischen Anschrift im Urteilsrubrum bindend festgestellt, dass die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland habe. Deshalb sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Entscheidung über die Berufung allein das Oberlandesgericht zuständig. Für die Beklagte streite auch nicht das so genannte Meistbegünstigungsprinzip. Dass sie einen "Schein-Wohnsitz" in A. unterhalten habe, schaffe kein Wahlrecht zwischen der Berufungszuständigkeit des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.
5
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
6
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
7
Die 1. Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPOReformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst worden ist, zulässig, im Übrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b).
8
Die 2. Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet, weil das Landgericht übersehen hat, dass nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG der die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Wohnsitz einer Partei außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungs- gesetzes bereits im "Zeitpunkt der Rechtshängigkeit", das heißt zu dem Zeitpunkt begründet sein muss, in dem die Rechtshängigkeit einsetzt.
9
a) Wird - wie hier - ein Rechtsstreit mit dem Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet und nachfolgend ein Vollstreckungsbescheid erlassen , so tritt die Rechtshängigkeit der Sache nach § 700 Abs. 2 ZPO bereits mit der Zustellung des Mahnbescheides ein. Diese ist hier am 22. August 2005 erfolgt. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hat die Beschwerdeführerin - wie sie auch in ihrer Beschwerdebegründung nochmals klarstellt - nicht angegriffen.
10
b) Am Tage der Zustellung des Mahnbescheides hatte die Beklagte keinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes , so dass eine funktionelle Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht begründet ist.
11
Beklagte Die hat vorgetragen, sie habe ihren niederländischen Wohnsitz erst ab Anfang September 2005 begründet. Anderweitige Hinweise darauf, dass dies in Wahrheit schon früher geschehen sei, sind der Akte nicht zu entnehmen.
12
c) Der auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb) gestützten Auffassung des Landgerichts, das Amtsgericht habe mit Benennung der niederländischen Adresse der Beklagten im Urteilsrubrum bindend den für § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG maßgeblichen Auslandswohnsitz festgestellt , kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben die Parteien hier schon in erster In- stanz darum gestritten, wo die Beklagte ihren Wohnsitz hatte. Eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof (aaO) aber nur für einen in erster Instanz unbestritten gebliebenen ausländischen Wohnsitz angenommen.
13
Hinzu kommt, dass das Urteilsrubrum lediglich dem Zweck dient, den bei Urteilsverkündung aktuellen Wohnsitz einer Partei zu benennen, um so die Identifizierung der Partei bei Urteilszustellung und Vollstreckungsmaßnahmen zu erleichtern. Demgegenüber trifft das Rubrum keine Aussage darüber, wo eine Partei zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zur Zeit der Klageerhebung, ihren Wohnsitz hatte.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 84 C 34/06 -
LG Aachen, Entscheidung vom 01.06.2006 - 6 S 88/06 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2006 - IV ZB 19/06 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.