Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - IV ZA 5/18

bei uns veröffentlicht am07.01.2019
vorgehend
Landgericht Regensburg, 3 O 2146/15, 06.03.2017
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 699/17, 18.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 5/18
vom
7. Januar 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:070119BIVZA5.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 7. Januar 2019
beschlossen:
Der erneute Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in dieser Sache ausgeführt hat, finden im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Regelungen über die Wiederaufnahme keine Anwendung, weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind.
2
Im Übrigen liegen auch die genannten Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Die Zuständigkeit des IV. Zivilsenats ergibt sich aus A I Zivilsenat IV Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans 2018, da es sich um Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse handelt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer handelt. Vielmehr liegt ein Rechtsstreit über ein Versicherungsverhältnis auch dann vor, wenn - wie hier im ursprünglichen Verfahren - ver- sicherungsvertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017- 3 O 2146/15 (3) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Referenzen

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.