Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - IV ZA 24/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.
Gegenstandswert: bis 4.000 €
Gründe:
- 1
- Anhörungsrüge Die ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1).
- 2
- Unbeschadetdessenha t der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt , sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten.
- 3
- auf Das die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).
- 4
- Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2010 - 6 O 202/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 W 50/10 -
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.