Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2010 - IV ZA 13/10

published on 15/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2010 - IV ZA 13/10
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Amtsgericht Wiesloch, 4 C 278/09, 05/05/2010
Landgericht Heidelberg, 5 T 25/10, 08/07/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 13/10
vom
15. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
am 15. September 2010

beschlossen:
Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2010 versagt.

Gründe:


1
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - IX ZB 175/06 - WuM 2008, 158 Tz. 4; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - WuM 2008, 159 Tz. 4 f.; jeweils m.w.N.). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren kommt ferner nur in Betracht, wenn es um die Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Tz. 4; vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 - AGS 2003, 213 unter II 1; vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1; jeweils m.w.N). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Landgericht zur Prüfung der Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berufen war (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660 unter II 1 a; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - NJW-RR 2006, 930 unter II 2; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - FamRZ 2003, 1273, 1274; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 513 Rdn. 7; § 571 Rdn. 6). Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an.
2
Dennoch ist der Bundesgerichtshof an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an das Landgericht war indes nicht geboten, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05 - AnwBl. 2007, 94 unter 1.).
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Lehmann

Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 05.05.2010 - 4 C 278/09 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 5 T 25/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
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(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.