Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - III ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am19.04.2007
vorgehend
Landgericht Mühlhausen, 5 O 518/03, 16.12.2004
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 62/05, 08.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 74/06
vom
19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dörr

beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (A. S. ) und des Klägers zu 3 (F. S. ) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
2
Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.).
Schlick Wurm
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.