Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - III ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am04.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 67/18
vom
4. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:040719BIIIZR67.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Urteil des Senats vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:


1
Der Senat hat das in der Begründung der Rüge in Bezug genommene Vorbringen in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Beratung eingehend geprüft und berücksichtigt.
2
Insoweit wird unter anderem auf die Randnummern 28 und 35 des Senatsurteils verwiesen. In Randnummer 35 hat der Senat insbesondere ausgeführt , dass die Frage, ob ein schadensersatzpflichtiger Konventionsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegt, ungeachtet der unionsrechtlichen Lage nach der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen ist.
3
Dass der Senat nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Herrmann Reiter Liebert
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.09.2017 - 15 O 21372/16 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 U 3473/17 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - III ZR 67/18 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.