Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - III ZR 398/15

13.04.2017
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 9 O 1036/13, 20.03.2015
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 75/15, 16.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 398/15
vom
13. April 2017
In dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130417BIIIZR398.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein Beitritt des Antragstellers zu dem vorliegenden Rechtsstreit Erfolg versprechend ist. Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstellers zur Unterstützung einer Partei, hier der Klägerin, beitragen könnte. Er führt lediglich ganz allgemein Verfahrensfehler und unzutreffenden Vortrag in den Vorinstanzen an und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Optionsvertrags vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine Ausführungen hierzu sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine rechtlich tragfähige Begründung erkennen.
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2015 - 9 O 1036/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 6 U 75/15 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - III ZR 398/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.