Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - III ZR 398/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein Beitritt des Antragstellers zu dem vorliegenden Rechtsstreit Erfolg versprechend ist. Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstellers zur Unterstützung einer Partei, hier der Klägerin, beitragen könnte. Er führt lediglich ganz allgemein Verfahrensfehler und unzutreffenden Vortrag in den Vorinstanzen an und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Optionsvertrags vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine Ausführungen hierzu sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine rechtlich tragfähige Begründung erkennen.
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2015 - 9 O 1036/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 6 U 75/15 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.