Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 1987 - III ZR 260/86

bei uns veröffentlicht am11.08.2023

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 

IM NAMEN DES VOLKES 

 

In der Beschlußsache

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 1986 - 6 U 7/86 - wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).


Streitwert: 635.830 DM

Gründe

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) des Klägers rechtsbedenkenfrei mit der Begründung abgelehnt, die Amtsträger des beklagten Landkreises treffe kein Verschulden.

Es handelte sich für die Beamten des Beklagten um die Beurteilung schwieriger Fragen. Das ergibt sich auch aus dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. August 1984 und dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1984. Die Auffassung der Beamten des Beklagten ist von der zuständigen Bezirksregierung in den Widerspruchsverfahren und von dem Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 16. Dezember 1983 (nach Ortsbesichtigung durch einen beauftragten Richter) geteilt worden.

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten verneint, weil das Verwaltungsgericht in dem genannten Urteil das Verhalten der Beamten des Beklagten als rechtmäßig angesehen hat. Wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen eines Beamten als objektiv amtspflichtgemäß beurteilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Beamten jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76], st. Rspr.).

Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen diese allgemeine Richtlinie nicht eingreift (vgl. dazu Kreft in RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 296 ff; Papier in MünchKomm 2. Aufl. § 839 Rdn. 245, jew. m. Nachw. aus der Rspr. des BGH). Insbesondere hat das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers nicht aus Gründen gebilligt, die dieser selbst nicht erwogen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 = NJW 1982, 36 [BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80] = DVBl 1981, 825[BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80]). Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie der Beklagte in seinen Ablehnungsbescheiden maßgeblich darauf abgehoben, daß § 2 der erwähnten Landschaftsschutzverordnung den Vorhaben des Klägers entgegenstehe. Zwar hat sich der Beklagte in seinen Ablehnungsbescheiden nicht ausdrücklich mit der "Landwirtschaftsklausel" des § 2 Abs. 2 der erwähnten Landschaftsschutzverordnung auseinandergesetzt, während das Verwaltungsgericht darauf näher eingegangen ist. Das ändert jedoch nichts daran, daß sowohl die Beamten des Beklagten wie auch das Verwaltungsgericht im Kern von übereinstimmenden Erwägungen ausgegangen sind. Der Beklagte hat die Anwendbarkeit der Landwirtschaftsklausel auf Fälle der Massentierhaltung konkludent abgelehnt. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein verwaltungsgerichtliches Urteil eine eingehender Begründung enthält als ein ablehnender Verwaltungsakt. Das angeführte Senatsurteil vom 11. Juni 1981 (aaO) ist indes nicht dahin zu verstehen, daß die erwähnte Richtlinie zum Beamtenverschulden schon dann nicht mehr eingreife, wenn sich die Beurteilung durch den Amtsträger und das Kollegialgericht nicht völlig deckt. Es kommt vielmehr - wie ausgeführt - darauf an, ob die Erwägungen im Kern übereinstimmen.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich das Verwaltungsgericht schon in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hätte freimachen können (vgl. Kreft a.a.O. § 839 Rdn. 300 m.w.Nachw.). Die mit der "Landwirtschaftsklausel" zusammenhängenden Fragen waren schwierig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1984 ausgeführt hat.

Da hiernach Amtshaftungsansprüche wegen fehlenden Verschuldens ausscheiden, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zum Schaden nicht mehr an (BU 12/13).

2.

Die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen nach dem Nds. SOG, die von der Revision nicht angegriffen wird, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Auch die Verneinung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff, die von der Revision ebenfalls hingenommen wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Streitwertbeschluss:Streitwert: 635.830 DM

Krohn

Kröner

Boujong

Engelhardt

Rinne

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bei uns veröffentlicht am 11.08.2023

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