Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 25/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 394.930,69 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 erwarb Grundstücke im Bereich des Be bauungsplans Nr. 12 vom 2. Juni 1975 der Beteiligten zu 1 ("Gewerbegebiet Haischwiese") und beantragte 1993 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gefahrstofflagers. Daraufhin verhängte die Beteiligte zu 1 am 11. September 1994 eine - zur Aussetzung der Entscheidung über den Ge-
nehmigungsantrag der Beteiligten zu 2 führende - Veränderungssperre und änderte anschließend den Bebauungsplans Nr. 12 dahin, daß eine Nutzung der Grundstücke der Beteiligten zu 2 als Lager für wassergefährdende und bodenverunreinigende Stoffe ausgeschlossen ist.
Auf das Entschädigungsbegehren der Beteiligten zu 2 gem äß § 39 BauGB hat die Beteiligte zu 3 (höhere Verwaltungsbehörde) eine von der Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 zu zahlende Entschädigung in Höhe von 772.417,30 DM (richtig umgerechnet: 94.930,69 €) festgesetzt. Im gerichtlichen Verfahren hat zwar das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Bescheid der Beteiligten zu 3 aufgehoben, das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen ) hat ihn jedoch auf die Berufung der Beteiligten zu 2 wiederhergestellt.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschw erde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Weder ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Was die Frage der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 12 vor dessen - den Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 2 auslösenden - Änderung angeht, hat das Berufungsgericht in nicht revisi bler Anwendung des § 5 Abs. 4 HGO angenommen, daß ein etwaiger landesrechtlicher Verfahrens-
mangel bei der Aufstellung (Nichtanhörung des Ortsbeirats, § 82 Abs. 3 HGO) mangels fristgerechter Geltendmachung für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich wäre. Diese landesrechtliche Möglichkeit der "Heilung" einer Satzung wird beim Bebauungsplan nicht durch § 215a BauGB verdrängt. Für das durch letztere Vorschrift eröffnete Verfahren ist Raum, wenn - noch - ein beachtlicher Mangel der Satzung vorliegt; ist der Fehler nach Landesrecht bereits unbeachtlich geworden, besteht nach dem eindeutigen Regelungszusammenhang für ein solches Verfahren kein Anlaß.
2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Revisionszulassungsgründe , soweit das Berufungsgericht der Beteiligten zu 2 zugesteht, "im berechtigten Vertrauen" auf den Bestand des Bebauungsplans Nr. 12 Vorbereitungen für ihr Bauvorhaben getroffen zu haben.
a) Mit dem Hinweis auf ihr Vorbringen, die Aufwendu ngen der Beteiligten zu 2 seien von vornherein wertlos gewesen, weil die von ihr geplante und beantragte Anlage keine Genehmigung nach § 4 BImSchG erhalten hätte, wirft die Beschwerde der Sache nach keine rechtsgrundsätzliche Frage auf, sondern sie beanstandet nur die - wie sie meint, unzureichenden - tatrichterlichen Feststellungen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beteiligten zu 2. Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts , insbesondere auch in Verbindung mit der Begründung des Entschädigungsfeststellungsbescheids der Beteiligten zu 3 vom 19. Dezember 2001, daß nach dem damaligen Kenntnisstand von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auszugehen war, zumal auch sämtliche im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der anzuhörenden anderen behördlichen Stellen positiv waren bzw. keine Einschränkungen erhoben wurden.
b) Zur Zulassung der Revision nötigt auch nicht die Rüge der Beschwerde , daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt habe, für das Vorhaben der Beteiligten zu 2 sei die für eine Baugenehmigung nach § 30 BauGB erforderliche Erschließung nicht gegeben bzw. gesichert gewesen. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt , kommt es für den Entschädigungsanspruch nach § 39 BauGB nicht darauf an, ob für das von der Planänderung betroffene Bauvorhaben bereits eine Erschließung vorhanden bzw. diese im Sinne des § 30 BauGB "gesichert" ist (zu letzterem Erfordernis vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, 3. Aufl. [August 2002] § 30 Rn. 12 ff, 14). Unter dem für § 39 BauGB ausschlaggebenden Gesichtspunkt, ob sich aus der planungsrechtlichen Situation und den sonstigen rechtlichen und örtlichen Gegebenheiten eine "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat, muß es ausreichen , wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann (Breuer, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl., § 39 Rn. 30; Gaenzsch, in: Berliner Kommentar BauGB 2. Aufl. § 39 Rn. 9; vgl. auch Paetow, in: Berliner Kommentar BauGB, 3. Aufl. [Juli 2004], § 39 Rn. 18; Vogel, in: Brügelmann, BauGB [April 1997], § 30 Rn. 14; enger allerdings: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 39 Rn. 9; Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB § 39 Rn. 14 f). Vorliegend hatte die Beteiligte zu 2 in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen, es sei davon auszugehen gewesen, daß die Erschließungsanlage spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlage benutzbar sein werde.
3. Keine durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung klärungsbedürftige Frage wirft die Beschwerde auf, soweit sie meint, auf den Anspruch aus § 39 BauGB müsse der das Planungsschadensrecht (§§ 40-42 BauGB) beherrschende Rechtsgedanke des § 42 Abs. 3 BauGB übertragen werden, wonach dann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks erst nach einer Frist von sieben Jahren aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer grundsätzlich nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann (zur Reichweite dieser Reduktion vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322). Diese Rechtsauffassung, die in der Fachliteratur, soweit ersichtlich, nirgends vertreten wird trifft - eindeutig - nicht zu (ausdrücklich ablehnend: Battis, aaO, Rn. 4; Paetow, aaO, Rn. 12; Doerfert, in: Gronemeyer, BauGB Praxiskommentar, § 39 Rn. 4). Im Rahmen des § 39 BauGB geht es um den Ersatz konkreter Aufwendungen , die im Vertrauen auf eine bestimmte Planungslage getätigt wurden. Solche Aufwendungen sind auch noch nach Ablauf der besagten SiebenJahres -Frist grundsätzlich schutzwürdig.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
moreResultsText
Annotations
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.