Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - III ZR 235/03

bei uns veröffentlicht am29.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 235/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.205,85 €

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage S tellung genommen , obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ
11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl. RGZ 158, 145, 155; BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils. An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei g emäß § 20 Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August 1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesgerichtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fassung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwal-
tungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Gesetzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grundbuchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.