Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - III ZR 231/08

published on 27/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - III ZR 231/08
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Previous court decisions
Landgericht Freiburg, 14 O 66/06, 14/09/2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 111/07, 21/08/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 231/08
vom
27. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden
gegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschutzes
und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im Jahr 2002 noch nicht
gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berücksichtigen
, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens
übertragbar wurden.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 231/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2008 - 19 U 111/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 20.639,01 €.

Gründe:


1
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zweck der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Beschwerde wirft die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage auf, ob auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) daran festzuhalten ist, dass der Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers (vgl. § 178 f VVG in der Fassung des Art. 43 des vorgenannten Gesetzes) für sich allein kein zu ersetzender Schaden ist, der Versicherungsnehmer vielmehr nur eine etwaige Prämiendifferenz als Schaden geltend machen kann (Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 f). § 178 f in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist zwar nicht in Kraft getreten (siehe Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631). Jedoch ist an seine Stelle § 204 VVG in der Fassung des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes getreten, so dass sich die Rechtsfrage weiterhin stellt. Sie ist allerdings für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.
3
Ein möglicher in dem Verlust der bei der S. Krankenversicherung a.G. (SDK) erworbenen Alterungsrückstellung liegender Schaden kann jedenfalls den hier den Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen nicht zugerechnet werden.
4
Das Landgericht hat - mit der Berufung nicht angegriffen - eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Durchführung des Versicherungswechsels von der SDK zu der H. Krankenversicherung a.G. in der falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Antragstellung gesehen. Dieser Fehler ist jedoch für den Verlust der bei der SDK angesparten Alterungsrückstellung nicht kausal. Diese ging für den Kläger vielmehr bereits mit der Kündigung des Vertrags mit der SDK verloren.
5
Die weiter vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten, bereits der Rat zur Kündigung des Versicherungsvertrags mit der SDK und zum Wechsel zur H. Krankenversicherung a.G. sei wirtschaftlich nachteilig und damit falsch gewesen, haben die Vorinstanzen offen gelassen. Diese Bera- tungspflichtverletzung ist deshalb im dritten Rechtszug zugunsten des Klägers zu unterstellen. Sie ist auch äquivalent kausal für den Verlust der Alterungsrückstellung. Hätte der Kläger den Versicherungsvertrag mit der SDK im Jahr 2002 nicht gekündigt, hätte er jetzt im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens wechseln und dabei nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG n.F. den entsprechenden Teil der Alterungsrückstellung mitnehmen können. Dieser Verlust mag überdies noch adäquat kausal sein. Er ist jedoch jedenfalls nicht mehr vom Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht umfasst.
6
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur hinsichtlich solcher Nachteile, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - NJW 2005, 1420, 1421 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 62; Lange in Schiemann/ Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 104; jeweils m.w.N.). Der Umfang des Schutzzwecks ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (Lange aaO). Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1, 3 und 4 ein Versicherungsmaklervertrag. Nach der vorgelegten Vertragsurkunde waren die Beklagten insbesondere beauftragt, "die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämienansätze" der Versicherungen des Klägers zu überprüfen. Sie waren damit zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihnen vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425, 1426; ferner auch Kollhosser in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5).
7
Im Rahmen dieser Betreuungs- und Beratungspflicht mussten die Beklagten jedoch nur diejenigen Gesichtspunkte in die Abwägung einbeziehen, die zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte. Auf nicht vorhersehbare Änderungen der Rechtslage konnte eine Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Vor allem aber ist aus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass ein Berater die Haftung für einen Risikobereich übernehmen will, dessen Größenordnung nicht abzusehen ist.
8
Nach diesen Grundsätzen mussten die Beklagten unter Bewertung aller seinerzeit bekannten Gesichtspunkte die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Versicherungswechsels überprüfen. Dabei mussten sie neben dem Leistungsumfang insbesondere die Prämienhöhe berücksichtigen und damit auch beachten , dass die erworbene Alterungsrückstellung nicht zur H. Krankenversicherung a.G. mitgenommen werden konnte, was höhere Prämienzahlungen bedingen konnte. Sie mussten jedoch in ihre Überprüfung der Zweckmäßigkeit eines Versicherungswechsels nicht die Möglichkeit mit einbeziehen, dass zu einem nicht näher bestimmbaren späteren Zeitpunkt unter Umständen die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung eingeführt werden könnte. Diese Änderung der Rechtslage war zum damaligen Zeitpunkt (2002) nicht absehbar. Gutachten von Expertenkommissionen, die seit 1994 unter anderem vom Bundesministerium der Finanzen zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter eingesetzt worden waren, hatten aufgrund erheblicher ungelöster Probleme weder die Mitgabe der kalkulierten noch die einer individuellen Alterungsrückstellung empfehlen können (BTDrucks. 13/4945, S. 47; Zieschang VW 2001, 1044, 1045; Präve VW 2002, 1934, 1938). Dass die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung sowohl rechtlich als auch praktisch ausgeschlossen sei, entsprach im Jahr 2002 ganz überwiegender Auffassung (vgl. Boetius VersR 2001, 661, 677; Kalis VersR 2001, 11, 14 ff; Zieschang aaO S. 1047 ["schlechterdings ein Ding der Unmöglichkeit" ]; Präve aaO S. 1937 f). Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie des Ifo-Institutes, das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Alterungsrückstellung für denkbar erachtete, neue Möglichkeiten aufgezeigt (Schneider VW 2004, 1163 ff; Görsdorf-Kegel VW 2004, 1844; vgl. zum Gesamtkomplex weiter die Nachweise in dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006, aaO S. 1173, Rn. 10).
9
Die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft und, insbesondere auch die gerügten Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), für nicht durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 O 66/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 19 U 111/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.