Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - III ZR 226/11

bei uns veröffentlicht am15.12.2011
vorgehend
Amtsgericht Montabaur, 15 C 204/10, 10.12.2010
Landgericht Koblenz, 12 S 14/11, 24.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 226/11
vom
15. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2011 - 12 S 14/11 - beizuordnen , wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
2
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Telefonleitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet- und Telefonieleistungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon- und Internetanschluss der Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen - unabhängig von der Billigung der Klägerin - bestanden haben kann.
3
Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihrer Berufungsschrift jeweils mit vorläufig 5.000 € angege- ben. Das Amts- und das Landgericht haben den Streitwert auf jeweils 1.200 € festgesetzt. Dass der Wert der Beschwer demgegenüber 20.000 € übersteigen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der - ihr bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17. Juni 2009 als solche bestätigten - "Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass des angefochtenen Berufungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte Ansprüche an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, bloß „theoretische Möglichkeit“ einer Inanspruchnahme durch Dritte rechtfertigt es nicht, den Wert der Beschwer mit einem höheren Betrag als 1.200 € anzu- setzen. Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt.
Schlick Tombrink
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 10.12.2010 - 15 C 204/10 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 12 S 14/11 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.