Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - III ZR 194/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2
Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung
stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß
des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,
weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche
Gleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen
(§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung
(§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).
BGH, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 – 14 U 4/03 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 170.296,37

Gründe:


I.


Die Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennetzes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der Beklagten für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betroffene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das Betriebs-
gelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des Bahnhofs T. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und dem Gelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982 einen Vertrag, in den die "Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit DB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen (StromkrRichtl)" aus dem Jahr 1956 einbezogen sind (nachfolgend SKR 56).
Diese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DBStarkstromleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVUStarkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet. (3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. (4) Beim DB-Gelände wird unterschieden
a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrsoder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den Zubehörflächen,
b) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außerhalb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführungen. …
§ 2 Rechtsgrundlage einer Kreuzung Die Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daß
a) die örtlich zuständige BD und das EVU über die Anwendung dieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im grundsätzlichen über deren technische Ausführung einig sind oder
b) eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundesbahngesetzes vorliegt. …
§ 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für
a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,
b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, …
§ 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderung liegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert wird.
(3) Änderungen nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten.
§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. …
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung (1) Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. ..."
Mitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue ICE-Trasse zwischen Köln und dem Rhein-Main-Gebiet. Im Bereich des Bahnhofs T. wurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mit dem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setzte die Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngelände nunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachte Verlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung
anzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 SKR 56 nur verpflichtet, die Hälfte der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnels und sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eine neue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskosten gemäß § 5 SKR 56 zur Gänze tragen müsse.
Die Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte ihr für die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehr den die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweit erhobene Teilklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B. BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der
Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 7).
Die Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt werden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, ist zwar entscheidungserheblich, jedoch nicht klärungsbedürftig.
1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
Die Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982 einen Vertrag geschlossen, dem nach der Vertragspräambel die SKR 56 zugrunde liegen.
Ob darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der konkreten Baumaßnahme eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne der Klägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht erörtert, aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56.
2. Die eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutig zu beantworten ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durch eine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie es diese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem die frühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. Durch den Bau des Tunneltrogs für die ICE-Strecke sei erst eine neue Anlage hinzugekommen , die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einer neuen Kreuzung geführt habe.
Die Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer einzelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einem Fahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil der Anlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1 SKR 56 verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.
Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).

a) § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 knüpft an die Definitionen des § 1 SKR 56 an. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht definiert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird "Bahngelände" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oder Betriebsanlagen "einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanlagen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigt die Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in den Anlagenbegriff, daß die SKR 56 hierunter auch die Zusammenfassung einer Mehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. Die Betriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus einer Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten,
Weichen, ortsfesten Reparatureinrichtungen, Gebäuden, etc. zusammensetzen.

b) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m. § 1 SKR 56. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsänderung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte "Änderung ... einer Kreuzung". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in § 1 Abs. 2 SKR 56 an. Danach ist eine Kreuzung mit DB-Gelände im Sinne des § 1 Abs. 1 SKR 56 jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen in oder über Gelände der Deutschen Bundesbahn. Unter Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 SKR 56 ergibt, Grundflächen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den SKR 56 damit grundstücksbezogen verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne der §§ 8-10 SKR 56 auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich die Kreuzung befindet, Veränderungen vorgenommen werden.

c) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 SKR 56. Diese Bestimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonstigem DB-Gelände. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 SKR 56 nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des "bestehenden Zustandes". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der "Anlage". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen des Kreuzungsgrunds. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 SKR 56) und Änderung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 SKR 56) müssen trotz der verschiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Änderung von Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 nämlich nicht in der weiten Bedeutung von Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 SKR 56
zu verstehen sein, enthielte § 9 SKR 56 im Vergleich zu § 10 SKR 56 eine Regelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen des bestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinn verstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über die Kostentragungspflicht. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteien eine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nach dem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537, 1538 m.w.N.). §§ 9 und 10 SKR 56 sollten bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwischen beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach differenziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges DB-Gelände betroffen ist.

d) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht im Einklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertrags geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.
Zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396) gehörten alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f m.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite Begriffsverständ-
nis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertrags geltenden § 36 Abs. 1 BBahnG zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter Anwendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der Schienenverkehrsweg befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.
Dementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erst seit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klarstellung , daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienende Bauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch war bereits zu § 4 Abs. 1 EBO in der zum Zeitpunkt des Kreuzungsvertrags geltenden Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) anerkannt, daß der Begriff der Bahnanlage als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrichtungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke zu verstehen war (vgl. Thoma, Kommentar zur EBO, 1969, S. 25, Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 EBO 1967).

e) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache entstanden , daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SKR 56. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die örtliche Verlagerung des Kreuzungspunktes eine Änderung der Kreuzung und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechtsfolgeanordnung. Die Veränderung der Lage des Kreuzungspunktes wird ausdrücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be-
stimmt ferner als Rechtsfolge der Lageveränderung die entsprechende Geltung von § 2 SKR 56, der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer
neuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuen Kreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht der entsprechenden Anwendung.
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 291/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt
nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung
muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten
Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
eingehen.

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine
höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein
kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem
Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung
ist.

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf
einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung
zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli
2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht-
sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit
in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit"
des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen
, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter
keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft
ist.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.234,67

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1 und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 beerbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder Gewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwischen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert worden. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger selbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des
Grundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu entkernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung angebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter Teppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die Kläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ gemischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der festgestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.
Sie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von 31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun Monate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin gekippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz "! # $ %& ' in Höhe von 5.126,57 Berufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zusammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit die ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die Beseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt verantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Behauptung , die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit , Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind
Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

b) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar grundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im Ergebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzögerung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die Kläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur Ermittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforderlichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß § 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen nicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826). Solange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist es nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vortrags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, 2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels
greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grundsätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das Berufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungstatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme auf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen Tatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die Feststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

c) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch solche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig verschwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Kläger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche Gebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Verkäufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer verschiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet wegen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne
daß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage ankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arglistig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfordernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache als solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfolgen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Daß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum nicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348; 2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwerde fehlen.

d) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs- band, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.
3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung
eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungsgericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer ihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet wird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat, Beschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24 LwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).

b) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschilderten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht
schon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungsgrundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Entscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr, daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche restriktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Revisionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das Rechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.
aa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Korrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-
kömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten ergeben , wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v. 19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJWRR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz oder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwirkung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
bb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104).
(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich ist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten , für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender Bedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich begründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler leicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu vermeidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbegründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks. 14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Offensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt, daß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der Entwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede ist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts , sondern auch wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur die Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung
oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli- chen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulassen , wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung an der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den Parteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision, womit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f; 74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO, 3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001, 1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz, BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.
Hiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei- chend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die Voraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem Wortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung unabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf einer Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht richtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl. auch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem Verständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März 1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der Gesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem
Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre- re Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Notwendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung, ob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehlerhafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmlichen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anliegen , die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO entspricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475; 1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen von BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an
den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Frage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft, deren Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).
(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistungen verletzt hätte.

a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87, 273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994, 2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999, 207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in denen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,
41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJWRR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ 2002, 782, 785, 786).
Die Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entscheidung , ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretbarer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich der anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz - angenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unterschiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und ihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzustellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzerfordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultierenden Schadensfolgen bezogen.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet , sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJWRR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäudemängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekannte - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit diesem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf unterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Weiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden Anschüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die Schuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuchses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen der anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehenden Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als Fehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen. Einen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen , daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien zusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings nicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden könne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne weiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern für die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.
Schließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen Hinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach für gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen können, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung
des auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallschadens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG Hinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbeteiligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag , mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht, die die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein wie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte der von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfallschaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutachten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert werden müssen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 136/01
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982

a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet
gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m.
§§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2
GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d.

b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung
fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen
der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967
hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gün-
stigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen
, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die
Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere
nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten
des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungsoder
Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG
1982 begründet worden war.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 - 21 U 2400/00 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 240.000 DM (= 122.710,05 ?).

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.


Im Auftrag der Klägerin, der Betreiberin der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen , wird im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit die Eisenbahnverbindung Leipzig-Dresden ausgebaut. Im Zuge der Ausbaumaû-
nahme muûte die im Bereich der T.-Straûe in Leipzig die Bahnlinie kreuzende, bereits vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Abwasserleitung der Beklagten verlegt werden. Da zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer die Kosten der Umverlegung der Abwasserleitung zu tragen hat, vereinbarten sie im Frühjahr 1999, daû die Klägerin die Baukosten vorfinanzieren und die endgültige Abrechnung gegebenenfalls nach einer gerichtlichen Klärung der Kostenfrage erfolgen solle.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daû die Beklagte die anläûlich der Umverlegung der Abwasserleitung entstandenen notwendigen Kosten nebst Zinsen zu tragen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

II.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt haben, ist der Streit zwischen dem Träger des Verkehrswegs - hier der Klägerin - und dem von der Ausbaumaûnahme nachteilig betroffenen Versorgungsunternehmen - hier der Beklagten - darüber, wer die Kosten der infolge des Verkehrswegeausbaus notwendig gewordenen Verlegung oder Umgestaltung einer kreuzenden Versorgungsleitung zu tragen hat, danach zu beantworten, ob der Träger des Verkehrswegeausbaus, wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der erforderlichen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbar-
keit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen , die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).
1. In den Tatsacheninstanzen stand im Zentrum des Rechtsstreits die Frage , ob zugunsten der Beklagten an dem von der Abwasserleitung in Anspruch genommenen Bahntrassengrundstück kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1 und 4 der SachenrechtsDurchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i.V.m. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182, 2192) entstanden ist. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht verneint.
Aufgrund der durch die Bestimmungen der Sachenrechts-Durchführungsverordnung auf wasserwirtschaftliche Anlagen wie Abwasserleitungen erweiterten Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG entstand an den im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken, die am 3. Oktober 1990 für Zwecke der Energieversorgung genutzt worden waren, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den von den vorhandenen Energieanlagen in Anspruch genommenen Grundstücken. Begünstigt ist das Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten der das dingliche Recht begründenden Bestimmung betrieben hatte.
Nach § 9 Abs. 2 GBBerG ist jedoch das Entstehen einer Dienstbarkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden. Um eine derartige Leitung geht es hier.
Entgegen der Meinung der Beklagten sind Verkehrsflächen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere auch Bahnlinien. Die in etwa zeitgleich mit dem Erlaû des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öffentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt geblieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f). Die Richtigkeit dieser auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, für zutreffend befundenen Auffassung (Seeliger, DtZ 1995, 34, 35; Möller, RdE 1997, 101, 103; Schulze, RPfleger 1999, 167, 168) wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I S. 2716), der ausdrücklich klarstellt, daû Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes (unter anderem) auch Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Schienenwege ) und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind.
2. Eine vertragliche Regelung der Benutzung der Bahnlinie für die Abwasserleitung , insbesondere darüber, welche Vertragspartei im Falle einer notwendig werdenden Veränderung der Leitung die Kosten hierfür zu tragen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein derartiger Vertragsschluû dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin sind
nur allgemeine Ausführungen dazu enthalten, welche Abreden nach den jeweils gültigen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, vor und nach der Herstellung der deutschen Einheit, und in der früheren DDR üblicherweise anläûlich der Verlegung von Versorgungsleitungen in oder über Bahntrassen getroffen wurden bzw. werden. Dessen ungeachtet ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei ein konkreter Vertragsschluû bezüglich der streitgegenständlichen Abwasserleitung behauptet worden.

a) Danach kann nach dem der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegenden Sach- und Streitstand insbesondere nicht davon ausgegangen werden , daû - wie die Revision erstmals geltend macht - vor dem 3. Oktober 1990 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten an dem für diesen wasserwirtschaftlichen Zweck in Anspruch genommenen Trassengrundstück ein Mitnutzungs - oder Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes (WasserG 1963) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77) i.V.m. § 46 des Wassergesetzes (WasserG 1982) vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c WasserG 1982 begründet worden war.
Zwar konnte ein Versorgungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Einräumung eines solchen Rechts verlangen. Für das Entstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mitbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich. Nur dann, wenn ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen war, konnte das Mitnutzungs- oder Mitbe-
nutzungsrecht durch eine Entscheidung des zuständigen Staatsorgans geschaffen werden (§ 27 Abs. 3 WasserG 1963; § 40 Abs. 4 WasserG 1982).

b) Im übrigen legt die von der Klägerin zu den Akten gereichte Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations - und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschluûbahnen - VKN-DR - vom 29. Dezember 1967 (VuM/Ministerium für Verkehrswesen 1968 S. 1) den Schluû nahe, daû in der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR bei der Inanspruchnahme von Bahnanlagen für Zwecke der Energie- oder Wasser-/Abwasserversorgung keine Mitbenutzungsrechte im Sinne der jeweils geltenden Wassergesetze oder Energieverordnungen, die ihrerseits nur spezialgesetzliche Unterfälle des allgemeinen (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB) darstellten (Senatsurteil aaO), begründet, sondern - nicht anders als im Bereich des Straûenwesens - typischerweise "verkehrsrechtliche" Nutzungsbefugnisse eingeräumt wurden. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorschrift wurde jedoch zur Begründung dieses Nutzungsrechts bei Bahnanlagen, im Unterschied zu den öffentlichen Straûen, nicht eine (öffentlich-rechtliche) Sondernutzungsgenehmigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnung vom 22. August 1974, DDRGBl. I S. 525) erteilt, sondern ein besonderer "Gestattungsvertrag" abgeschlossen (8.2.8 und 10.1 VKN-DR). Dies mag als Beleg dafür dienen, daû in der DDR im Bereich der Bahnanlagen an dem herkömmlichen, in den alten Bundesländern von Anfang an auch bei öffentlichen Straûen beibehaltenen System der freien Vereinbarung zwischen Verkehrsträger und Versorgungsunternehmen festgehalten wurde.
Auch wenn nach 3.7 VKN-DR in den jeweiligen Gestattungsverträgen nicht von vornherein die Verteilung der Folgekosten festzulegen waren, sondern insoweit die Vertragsparteien im Bedarfsfalle die zur "Aufhebung der Anlage" erforderlichen Maûnahmen und den Zeitpunkt ihrer Realisierung zu vereinbaren hatten, so ergibt doch eine Gesamtschau dieser Regelungen, daû - insoweit vergleichbar der Rechtslage im Straûenbereich (Senatsurteil aaO S. 38 f) und im Unterschied zu den Regelungen im Wasser- und Energierecht - die verkehrliche Nutzung im Vordergrund stand und demgegenüber die Interessen der Versorgungsträger zurückzutreten hatten.
Weiterhin ist festzuhalten, daû nach 8.2.10 und 8.2.11 VKN-DR das Versorgungsunternehmen der Deutschen Reichsbahn lediglich für die Prüfung der Bauunterlagen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten und darüber hinaus für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung oder dem Betrieb der kreuzenden Energieversorgungs- oder Wasser-/Abwasseranlage auftretenden Erschwernisse Aufwendungsersatz zu leisten hatte. Für die Überlassung des durch die Leitung beanspruchten Grund und Bodens war jedoch - anders als dies etwa in den im Bundesgebiet (früher) geltenden Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bundesbahn aus dem Jahre 1980 und (später) der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 2000 vorgesehen ist - ein Entgelt nicht zu entrichten.

c) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon gesprochen werden, daû der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte
Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen Nachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.