Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 169/13

published on 18/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 169/13
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Landgericht Mosbach, 1 O 74/11, 01/03/2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 51/12, 23/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 169/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,
Seiters und Reiter

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2013 - 17 U 51/12 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


1
Nach § 552a Satz 1 ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2004, BT-Drucks. 15/3482, S. 19) - liegen nicht vor.

3
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen der Abweichung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München zugelassen , um eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des im Prospekt enthaltenen Hinweises zur "Fungibilität" herbeizuführen und um eine Klärung zu ermöglichen, ob ein Anlageberater durch eine Beratung auf der Grundlage des Prospekts die an ihn zu stellenden Anforderungen erfüllt oder insoweit eine zusätzliche Prüfungs- und Nachforschungspflicht bestand. Die angesprochenen Fragen hat der Senat jedoch durch seine Urteile vom 15. November 2012 (III ZR 55/12, VersR 2013, 193), vom 20. Juni 2013 (III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561) und vom 31. Oktober 2013 (III ZR 66/13, BeckRS 2013, 19776) entschieden. Soweit die ersten beiden Urteile nicht (auch) den streitgegenständlichen I. Immobilienfonds GbR, sondern (nur) den Vorgängerfonds I. Immobilienfonds GbR betreffen, handelt es sich - soweit hier von Bedeutung - um gleichgelagerte Sachverhalte.
4
2. Der Revision des Klägers fehlt die Aussicht auf Erfolg.
5
a) Was die Prospektangaben zur "Fungibilität" anbetrifft, hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (aaO Rn. 6 ff) zu der wortgleichen Passage im Prospekt der I. Immobilienfonds GbR festgestellt, dass kein Fehler vorliegt. Der Kläger macht mit der Revision in diesem Zusammenhang geltend, der für die Beklagte tätige Berater S. habe die Hinweise im Prospekt deutlich eingeschränkt und relativiert, so dass sich eine Pflichtverletzung der Beklagten auch bei Verneinung eines Prospektfehlers jedenfallsaus den mündlichen Erklärungen des Beraters ergebe. Auch insoweit hat die Revision keine Erfolgsaussicht. Zwar ist der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet beziehungsweise für die Entscheidungsbildung des Anlageinteressenten mindert (vgl. nur Senatsurteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7 mwN). Der Kläger wendet sich mit seiner Revision insoweit jedoch nur gegen die gegenteilige tatrichterliche Bewertung der Aussage des Zeugen S. durch die Instanzgerichte. Revisionserhebliche Fehler sind nicht gegeben. Der Kläger versucht letztlich nur in untauglicher Weise, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
6
b) Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (aaO Rn. 9 ff) hat der Senat entschieden , dass die Beklagte nicht verpflichtet war, bei der Beratung von Anlageinteressenten von sich aus die Frage der kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen und der hieraus resultierenden Interessenkonflikte in einer über den Prospektinhalt hinausgehenden Intensität zu behandeln. Ferner hat der Senat (aaO Rn. 15) noch einmal darauf hingewiesen, dass die in den Prospekten beider Fonds im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehene Position "Avale Bauzeit" sowohl zum Grunde als auch zur Höhe der von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätsprüfung stand hält und keinen Anlass zur weitergehen- den Nachforschung bietet (vgl. auch Urteile vom 15. November 2012, aaO Rn. 8 ff und vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 14 ff).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 01.03.2012 - 1 O 74/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2013 - 17 U 51/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.