Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2007 - III ZR 150/07

published on 13.09.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2007 - III ZR 150/07
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Landgericht Mönchengladbach, 3 O 534/04, 03.03.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 76/06, 04.12.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 150/07
vom
13. September 2007
in dem Rechtsstreit
1.
2.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,
Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2006 - I-9 U 76/06 - wird zurückgewiesen , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - klargestellt, dass sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn nicht übertragen lässt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Schlick Wurm Kapsa Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 U 76/06 -

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 U 76/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 06.06.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 313/06 vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NRW LandeswasserG § 115 Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S. 2 NRW
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 313/06
vom
6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NRW LandeswasserG § 115
Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115
Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nutzung
nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen beschränkt.
Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau
öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen werden.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann am
6. Juni 2007

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 225.245,58 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des Grundstücks der Klägerin abgeleitet.
2
Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der Klägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 214.491,16 € nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.


3
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
4
Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vorschrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsurteil BGHZ 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom 22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Angesichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem Verbot ausgenommenen "veränderten wirtschaftlichen Nutzung" des Grund- stücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier: Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteigerung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln bereits früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667; ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen in der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der Planung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf gesteigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücksnachbarn nicht treffen.
5
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)